Kann ich mein Ferienwohnrecht vorzeitig beenden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.01.2016 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim Time‑Sharing‑Vertrag ist mangels Anwendbarkeit der Klausel‑RL weiterhin die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren. Hier: 15 Jahre.OGH 3 Ob 132/15f, 20.01.2016
- Ein befristetes Teilzeitnutzungsverhältnis außerhalb des Anwendungsbereiches des TNG kann mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden, wobei als Aufhebungsgründe Vertragsverletzungen, der dadurch bedingte Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse in Betracht kommen, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren oder von den Vertragsparteien auch nicht in Kauf genommen wurden.OGH 9 Ob 147/06t, 01.02.2007
- Die vertrags- und statutenwidrigen Löschung des Fruchtgenussrechts führt zum Verlust der grundbücherlichen Absicherung der Ferienwohnrechte, was zur Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt.OGH 2 Ob 122/05p, 01.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110645 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 3 Ob 132/15f, 20.01.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das besondere Kündigungsrecht für Verträge über wiederkehrende Lieferungen gilt nur für die im Gesetz genannten Verträge und wird nicht auf andere übertragen. Für andere Dauerverträge schützt Sie die Regel gegen unangemessen lange Bindungsfristen. Die Wertungen der besonderen Bestimmung fließen dabei nicht ein.
Eine sonstige wesentliche Vertragsbestimmung ist dann verletzt, wenn der Verstoß so schwer wiegt, dass dem Unternehmer die weitere Einhaltung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Erst dann darf er sich vom Vertrag lösen.