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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 239/21k

Worum es ging: Kann ein eingeräumtes Wohn- oder Wasserrecht wieder aufgelöst werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur im äußersten Fall. Bei Dienstbarkeiten und ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf fortdauerndem gegenseitigem Vertrauen beruhen, ist das Abstehen vom Vertrag aus wichtigen Gründen das letzte Mittel. Das gilt auch für ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht, selbst wenn damit eine Leistungspflicht verbunden ist.

Ja, aber nur in Ausnahmefällen. Auch Dienstbarkeiten, Wohnrechte und ähnliche Gebrauchsrechte können aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Weil diese Rechte fester an die Liegenschaft gebunden sind, müssen die Gründe noch schwerer wiegen als bei anderen Dauerverträgen; die Auflösung bleibt das äußerste Mittel, und nicht jeder Zahlungsverzug reicht dafür.

Sie dürfen ein laufendes Vertragsverhältnis nur dann sofort beenden, wenn Ihnen die Fortsetzung wegen des Verhaltens des anderen nicht mehr zumutbar ist. Dafür reicht nicht jeder Verstoß gegen den Vertrag; der andere muss wider besseres Wissen oder grob nachlässig gehandelt haben. Dass ihn ein so schweres Verschulden trifft, müssen Sie beweisen.

Hat das Berufungsgericht von sich aus geprüft, ob über denselben Anspruch bereits ein anderes Verfahren anhängig ist, und dies verneint, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Das gilt auch, wenn diese Prüfung nur in der Begründung der Entscheidung steht.

Welche Gründe die Fortsetzung eines Dauervertrags unzumutbar machen, entscheidet sich fast immer nach dem einzelnen Fall. Das Höchstgericht greift diese Frage nur auf, wenn die Vorinstanzen das Gewicht der Gründe auffallend falsch beurteilt haben.

Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.

Nein. Hat das Berufungsgericht einen schweren Verfahrensmangel geprüft und verneint, können Sie ihn nicht noch einmal aufrollen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht die Frage von sich aus aufgegriffen hat und die Verneinung nur aus der Begründung hervorgeht.

In der Regel nicht. Ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 8.475 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Geschäftszahl

1Ob239/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Parteien 1. C* (Klage zu AZ 7 Cg 12/18w, Widerklage zu AZ 4 Cg 12/18y), 2. N* und S* (Klage zu AZ 8 Cg 6/18w, Widerklage zu AZ 8 Cg 31/19y), 3. H* (Klage zu AZ 26 Cg 7/18z, Widerklage zu AZ 8 Cg 7/18t) und 4. F* (AZ 26 Cg 7/18x, Widerklage zu AZ 26 Cg 8/18x), alle vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Mag. A*, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der K* KG (AZ 26 S 92/17z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH, Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S* AG, *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH, Graz, wegen Beseitigung und Wiederherstellung (Klagen) und Feststellung (Widerklagen), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2021, GZ 2 R 93/21w-73, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 3. November 2020, GZ 4 Cg 12/18y-66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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