Wann liegt eine Schenkung vor und wann nicht?
betrifft Schenker, Beschenkte, Erben, Pflichtteilsberechtigte
Eine Schenkung kommt nur zustande, wenn beide Seiten sich einig sind: Der eine will die Sache unentgeltlich überlassen, der andere sie so annehmen. Entscheidend ist der Schenkungswille, der auch über die Unentgeltlichkeit entscheidet. Fehlt dieser Wille, liegt keine Schenkung vor. Auf den Beweggrund kommt es nicht an, und eine vereinbarte Gegenleistung schließt die Schenkung aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch übereinstimmende Willensäußerung des Schenkers und des Beschenkten zustande; die Willenseinigung muss darauf gerichtet sein, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie so annimmt; es muss mit Schenkungswillen gegeben werden; dieser entscheidet auch über die Unentgeltlichkeit; fehlt der Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen.OGH 5 Ob 191/10i, 24.01.2011
- Ist demnach Schenkungswille anzunehmen, ist das von der Revisionswerberin relevierte Motiv (der Familienversorgung) - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 901 ABGB - aber bedeutungslos.OGH 9 Ob 113/03p, 08.10.2003
- Bei einem Notverkauf ist ein Schenkungswille grundsätzlich nicht anzunehmen.OGH 6 Ob 175/01f, 18.10.2001
- Das Motiv der Schenkung ist bedeutungslos. Auch die Verpflichtung zur Erbringung einer Gegenleistung schließt insoweit Schenkung aus.OGH 7 Ob 192/01p, 26.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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