Ist es schon eine Schenkung, wenn ich zu wenig zahlte?
günstig für Empfänger betrifft Geschenknehmer, Geschenkgeber, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Angehörige
Für eine Schenkung genügt es nicht, dass der Empfänger ohne Gegenleistung im Vermögen bereichert ist. Beide Seiten müssen sich auch darüber einig gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich sein soll; diese Einigkeit kann ausdrücklich oder aus den Umständen erklärt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswertes mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist, vielmehr musste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückverweisung aufgrund fehlender Feststellungen zur Schenkungsabsicht.OGH 2 Ob 28/25v, 29.07.2025
- Dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann.OGH 2 Ob 248/23v, 19.11.2024
- Hier: Keine Schenkung im Fall einer Zahlungsverpflichtung zur Vermeidung eines Erbrechtsstreits.OGH 2 Ob 215/20m, 18.12.2020
- Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren.OGH 5 Ob 191/10i, 24.01.2011
- Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, der nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, sodass ihre Unanfechtbarkeit mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre.OGH 8 Ob 48/09f, 30.07.2009
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Es reicht aus, dass der Schenkungswille aus den Umständen des Einzelfalls erschlossen werden kann.OGH 8 Ob 48/09f, 30.07.2009
- Hier: Gemischte Schenkung.OGH 10 Ob 33/08p, 22.04.2008
- Erforderlich ist, dass sich die Parteien des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig - "erkennbar" - zum Ausdruck gebracht haben.OGH 7 Ob 547/90, 05.04.1990
- Dabei muss der Abschlusswille in einer Form geäußert werden, welche die Erklärung außer Zweifel setzt und eine geheime unkontrollierbare Zurücknahme der Willenserklärung ausschließt.OGH 1 Ob 719/80, 18.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018795 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 29.
- OGH 2 Ob 28/25v, 29.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 205/21i, 13.01.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 189/19h, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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