Zum Inhalt springen

Ist es schon eine Schenkung, wenn ich zu wenig zahlte?

günstig für Empfänger betrifft Geschenknehmer, Geschenkgeber, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Angehörige
Für eine Schenkung genügt es nicht, dass der Empfänger ohne Gegenleistung im Vermögen bereichert ist. Beide Seiten müssen sich auch darüber einig gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich sein soll; diese Einigkeit kann ausdrücklich oder aus den Umständen erklärt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswertes mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist, vielmehr musste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018795 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 29.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Gemischte Schenkung beim Verkauf
Vertragsrecht · Gemischte Schenkung beim Übergabsvertrag
Vertragsrecht · Gemischte Schenkung beim Übergabsvertrag
Vertragsrecht · Wann eine Übergabe Schenkung ist
Vertragsrecht · Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit eines Geschäfts