ABGB § 938
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung, mit der jemand, der etwas geschenkt oder vererbt bekommt, zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei einer Schenkung unter Auflage kann nicht nur der Geschenkgeber auf Erfüllung klagen, sondern im Zweifel auch der begünstigte Dritte.
Es kommt darauf an, ob beide Seiten einen Teil der Leistung als Geschenk gewollt haben und ob der Wert der Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zum Wert der übergebenen Sache steht. Dieses Missverhältnis muss dem Übergeber bewusst gewesen sein. Dass eine Leistung objektiv mehr wert ist, genügt für sich allein nicht; wer sich auf die Schenkungsabsicht beruft, muss sie beweisen.
Ob eine Liegenschaftsübergabe entgeltlich oder unentgeltlich ist, richtet sich nach den Werten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Belastungen, die der Übernehmer übernehmen musste, mindern den Wert des Grundstücks. Als Gegenleistung zählt aber nur, was aus dem Vermögen des Übernehmers kommt, nicht das, was sich der Übergeber aus seinem bisherigen Eigentum vorbehält; Leistungen an dritte Personen zählen dagegen als Entgelt.
Solange die betreffende Person lebt, dürfen Sie eine von ihr erhoffte Erbschaft weder verkaufen noch verschenken. Nach ihrem Tod können Sie hingegen frei verfügen, und zwar auch über einzelne Gegenstände.
Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur, wenn Sie sich dafür bewusst nichts abgelten lassen. Sobald Sie wegen eines Interesses an einem bestimmten Verhalten des Empfängers leisten, liegt keine Schenkung mehr vor; die Gegenleistung muss weder gleichwertig sein noch überhaupt einen Geldwert haben. Auch was aus einer sittlichen Pflicht oder aus Anstand zugesagt wird, ist nicht unentgeltlich.
Für eine Schenkung genügt es nicht, dass der Empfänger ohne Gegenleistung im Vermögen bereichert ist. Beide Seiten müssen sich auch darüber einig gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich sein soll; diese Einigkeit kann ausdrücklich oder aus den Umständen erklärt werden.
Eine Schenkung kommt nur zustande, wenn beide Seiten sich einig sind: Der eine will die Sache unentgeltlich überlassen, der andere sie so annehmen. Entscheidend ist der Schenkungswille, der auch über die Unentgeltlichkeit entscheidet. Fehlt dieser Wille, liegt keine Schenkung vor. Auf den Beweggrund kommt es nicht an, und eine vereinbarte Gegenleistung schließt die Schenkung aus.
Zu einer Schenkung gehört wesentlich die Absicht, wirklich unentgeltlich zu leisten. Das bedeutet: Es darf keine Gegenleistung dahinterstehen, die Leistung muss freiwillig erfolgen und darf auch nicht von einer sittlichen Pflicht verlangt sein.
Wird Ihnen Geld geschenkt, damit Sie damit etwas Bestimmtes kaufen, kommt es darauf an, was die Beteiligten gewollt haben. Zu prüfen ist, ob Ihnen das Geld selbst zugewendet werden sollte oder erst die Sache, die damit gekauft wird.
Ja, das kann trotzdem eine Schenkung sein. Unentgeltlich heißt, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung überlassen wird; entscheidend ist der übereinstimmende Wille der Beteiligten. Dass weitere Pflege bis zum absehbaren Ableben bloß erwartet wird, macht die Übergabe noch nicht entgeltlich.
Nur wenn sich beide Seiten einig sind, dass ohne Gegenleistung und nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. Wer aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, muss beweisen, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handelt. Die Gegenleistung muss nicht in Geld bestehen; es genügt ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers.
Auch wenn Sie eine versicherte Sache verschenken, gilt das im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes als Veräußerung. Es macht also keinen Unterschied, ob die Sache verkauft oder verschenkt wird.
Auf eine Förderung besteht grundsätzlich kein Anspruch. Wurde sie Ihnen aber durch Bescheid oder durch einen Vertrag zugesagt, entsteht ein durchsetzbarer Anspruch. Je nachdem, wie sie zugesagt wurde, klagen Sie beim Verfassungsgerichtshof oder bei den ordentlichen Gerichten.
Nein, nicht allein deshalb. Entscheidend ist, dass beide Seiten einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten. Es genügt nicht, dass die eine Leistung objektiv mehr wert ist, dass der Preis bewusst niedrig angesetzt wurde oder dass beiden das Missverhältnis bewusst war. Ein krasses Missverhältnis kann aber ein Anhaltspunkt für eine Schenkungsabsicht sein, besonders wenn Pflichtteilsberechtigte betroffen sind.
Eine gemischte Schenkung setzt nicht nur voraus, dass Leistung und Gegenleistung deutlich auseinanderfallen. Es muss auch die Absicht bestanden haben, den Unterschied zu schenken.
Die Absicht zu schenken muss derjenige beweisen, der seinen Anspruch darauf stützt. Gelingt ihm das nicht, geht das zu seinen Lasten.
Auch wenn eine Behörde oder Gemeinde wie eine Privatperson auftritt, ist sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das gilt gerade bei der Vergabe von Förderungen. Sie darf also nicht willkürlich zwischen Bewerbern unterscheiden.
Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie nicht. Wer öffentliche Mittel zur Förderung von Gemeinschaftsanliegen verteilt, steht aber schon vor dem Vertragsabschluss zu allen möglichen Empfängern in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das ihn zur Gleichbehandlung und zu sachlichen Entscheidungen verpflichtet. Ohne sachlichen Grund dürfen Sie also nicht benachteiligt werden.
Ein bäuerlicher Übergabsvertrag kann entgeltliche und unentgeltliche Teile haben; auch ein Ausgedinge zählt als Gegenleistung. Ob teilweise eine Schenkung vorliegt, hängt vor allem davon ab, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Wert des Übergebenen steht und ob dem Übergeber das bewusst war. Verglichen werden nur die Werte im Zeitpunkt des Vertrags; spätere Ereignisse und damals nicht bestehende Verwertungschancen bleiben außer Betracht.
Ja. Verpflichtet sich der Beschenkte, die geschenkte Liegenschaft niemand anderem als einer bestimmten Person zu hinterlassen, liegt darin ein Vertrag zugunsten dieser Person. Sie erwirbt daraus einen unmittelbaren Anspruch, im Zweifel in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Begünstigung erfährt; ab dann kann er nicht mehr einseitig widerrufen werden. Ob wirklich ein unmittelbares Recht entsteht, hängt allerdings von der Auslegung des einzelnen Vertrags ab.
Ja. Gegenstand einer Schenkung kann jede Sache im Sinne des Gesetzes sein, und dazu zählen auch Rechte. So kann etwa eine Dienstbarkeit, zum Beispiel ein Wegerecht, verschenkt werden.
Eine Subvention ist eine Zuwendung mit Geldwert aus öffentlichen Mitteln an eine private Person oder ein privates Unternehmen. Der Empfänger zahlt dafür kein marktübliches Entgelt, sondern erklärt sich bereit, sich in einer Weise zu verhalten, die im öffentlichen Interesse liegt.
Eine Förderung ist eine Zuwendung mit Vermögenswert aus öffentlichen Mitteln. Sie wird von einer Verwaltungsstelle oder einer damit betrauten Einrichtung an einen privaten Empfänger geleistet. Der Empfänger verpflichtet sich dafür zu einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt.
Gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der bezahlte Teil überwiegt, genügt die Form, die für Schenkungen vorgesehen ist. Die strengere Form für Verträge zwischen Ehegatten muss dann nicht eingehalten werden, weil sonst der Grundsatz der Formfreiheit zu stark eingeschränkt würde.
Nur wenn beide Seiten erkennbar damit einverstanden waren, dass ein Teil der Leistung ohne wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung erfolgt; das kann ausdrücklich oder schlüssig geschehen. Bei Übergabeverträgen mit Ausgedinge oder Rentenleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese Leistungen vom Zufall abhängen. Aus den Umständen, etwa einem krassen Missverhältnis der Leistungen, lässt sich die Schenkungsabsicht aber erschließen.
Wird eine Sache teils geschenkt und teils bezahlt, gelten die Formvorschriften für Schenkungen nur dann, wenn der geschenkte Anteil überwiegt. Überwiegt die Gegenleistung, sind sie nicht anzuwenden.
Ein Übergabsvertrag, der überwiegend eine Schenkung ist, braucht für seine Gültigkeit einen Notariatsakt, wenn der Vertragsgegenstand nicht tatsächlich übergeben wurde.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, weil eine Förderung ungleich vergeben wurde, kann die Gegenseite einwenden, dass die Fördermittel bereits erschöpft sind. Dieser Einwand ist grundsätzlich zulässig. Er kann Ihrem Anspruch daher entgegenstehen.
Verspricht jemand, einer anderen Person alle Auslagen zu ersetzen, die ihr durch Schritte eines Dritten entstehen, ist dieses Versprechen nicht sittenwidrig. Es handelt sich dabei nicht um eine Schenkung, sondern um die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit.
Nein. Ob die persönlichen Voraussetzungen einer gemischten Schenkung im Einzelfall vorliegen, gehört zu den Tatsachenfeststellungen und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Ein krasses Missverhältnis der Leistungen ist zwar ein Anzeichen für die Schenkungsabsicht, ersetzt aber nicht die Feststellung, dass den Beteiligten die Schenkung bewusst war.