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Wer muss beweisen, dass etwas keine Schenkung war?

betrifft Beschenkte, Geschenkgeber, Gläubiger, Kläger
Nur wenn sich beide Seiten einig sind, dass ohne Gegenleistung und nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. Wer aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, muss beweisen, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handelt. Die Gegenleistung muss nicht in Geld bestehen; es genügt ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers.

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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (27 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. Wer aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, dem obliegt der Beweis, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handelt. Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018852 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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