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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 974

§ 974. Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkühr zurückfordern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Zahlen Sie nur jene Kosten, die ihrer Natur nach aus dem Gebrauch entstehen, etwa Wasser oder echte anteilige Betriebskosten, liegt weiterhin unentgeltliche Leihe vor. Übernehmen Sie dagegen Kosten, die den Eigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, wie die Grundsteuer oder Zahlungen in die Rücklage, ist das Entgelt und es liegt in der Regel Miete vor.

In der Regel ja. Ein Wohnverhältnis, das allein auf der Familie beruht, entsteht wegen der Unterhaltspflichten nur zwischen Ehegatten und ihren Kindern. Es hat keine vertragliche Grundlage und kann von der Person, die über die Wohnung verfügt, beendet werden, sobald die unterhaltsrechtlichen Ansprüche erloschen sind; bei einem Kind ist das mit der Selbsterhaltungsfähigkeit der Fall.

Bei der Überlassung von Wohnungen oder Geschäftsräumen ist eine Bittleihe grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Räume unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf überlassen werden. Der Unentgeltlichkeit gleich steht ein Entgelt, das so niedrig ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt.

Ja. Solange der Vertrag zwischen Eigentümer und Mieter aufrecht ist, muss sich der Eigentümer grundsätzlich an den Mieter halten und nicht an Sie. Das gilt aber nur, wenn der Mieter Ihnen die Räume nach seinem Vertrag überhaupt überlassen durfte. Fehlte ihm dieses Recht, benützen Sie ohne Titel und müssen räumen.

Nur wenn er das Rechtsverhältnis übernommen hat. Eine bloß vereinbarte Wohnungsleihe geht beim Verkauf nicht von selbst auf den Käufer über; er muss sie übernehmen, was auch stillschweigend geschehen kann. Dass er von Ihrem Recht wusste, genügt dafür nicht. Nur echte Mietverträge gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über.

Ob die vereinbarte Gegenleistung als Mietzins oder als bloßer Anerkennungsbetrag bei einer Bittleihe zu werten ist, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Spätere Entwicklungen sind dafür nicht maßgeblich.

Von einer Bittleihe spricht man, wenn ein Recht in der Regel unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf eingeräumt wird, wobei der Widerruf allein im Belieben des Einräumenden liegt. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt eine solche Bittleihe vor.

Welche Kosten der Nutzer bei einer Leihe zu tragen hat, regelt das Gesetz, und davon darf abgewichen werden. Übernehmen Sie aber vertraglich Aufwendungen, die eigentlich den Überlasser treffen, ist das bereits ein Entgelt für die Nutzung, und die zwingenden mietrechtlichen Vorschriften greifen. Das gilt vor allem für Kosten, die schon durch die Bereitstellung der Sache entstehen und den Überlasser auch ohne Ihre Nutzung treffen würden.

Ein Entgelt kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Benützer der Wohnung alle Zahlungen leistet, die zur Erhaltung des Mietrechts daran nötig sind. Diese Leistungen sind dann eine Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs.

Nein. Wer nur die Betriebskosten trägt, zahlt kein Entgelt, weil dieses Geld nicht dem Vermieter zugutekommt; ein Mietvertrag entsteht dadurch allein nicht. Anders ist es bei Kosten, die den Eigentümer unabhängig von der Nutzung treffen, etwa die Grundsteuer oder Beiträge zur Rücklage: Deren Übernahme ist Entgelt.

Eine Bittleihe setzt nicht zwingend voraus, dass nichts bezahlt wird. Wird eine entgeltliche, jederzeit widerrufbare Nutzung von Wohnräumen vereinbart, liegt darin keine Umgehung des Kündigungsschutzes, wenn besondere Umstände einen solchen Vertrag rechtfertigen. Ein Beispiel ist die Überlassung von Räumen an jemanden, der das Haus voraussichtlich kaufen wird.

Eine Gestattung, die jederzeit frei widerrufen werden kann, kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus den Umständen ergeben. Dafür spricht etwa, dass sich normalerweise niemand ohne Gegenleistung in der freien Ausübung seines Eigentumsrechts einschränken lässt. Ein Beispiel ist die Erlaubnis, Wasser zu entnehmen.

Dass eine Sache nur bis auf jederzeitigen Widerruf überlassen wurde, wird nicht vermutet. Von einer solchen Bittleihe kann daher nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Auch die jederzeit widerrufliche Überlassung ist ein Vertrag, nämlich eine Abart der Leihe. Der Unterschied besteht nur darin, dass der Verleiher die Sache nach Belieben zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur alle Vertragspartner des Benützers gemeinsam berechtigt.

Entscheidend ist, dass die Benützung nur gegen jederzeitigen Widerruf gestattet wurde. Nur dann liegt eine solche jederzeit widerrufliche Überlassung vor.

Wenn Ihnen jemand eine Sache nur zum Gebrauch überlassen hat und sich vorbehalten hat, das jederzeit zu widerrufen, liegt kein verpflichtender Vertrag vor. Der Verleiher ist dann nicht verpflichtet, Ihnen den Gebrauch weiter zu gestatten.

Nur wenn eine Bittleihe vorliegt. Das setzt voraus, dass weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt wurde und die Sache im Wesentlichen unentgeltlich überlassen ist. Dann können Sie sie jederzeit zurückverlangen; ist das Vereinbarungsgefüge als entgeltlich zu werten, liegt keine Bittleihe vor.

Stützt jemand seine Räumungsklage ausdrücklich darauf, dass er eine jederzeit widerrufliche Benützung widerrufen hat, ist das Gericht an diesen Grund gebunden. Es darf die Räumung nicht auf einen anderen, nicht geltend gemachten Grund stützen.

Ja. Ob nach dem festgestellten Sachverhalt eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsüberlassung vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch vom Obersten Gerichtshof überprüft werden; dasselbe gilt für die Abgrenzung zwischen Miete, Leihe und Bittleihe.

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