Kann das Höchstgericht prüfen, ob ich nur geduldet wohne?
betrifft Nutzer, Eigentümer, Mieter, Angehörige, Beklagte
Ja. Ob nach dem festgestellten Sachverhalt eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsüberlassung vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch vom Obersten Gerichtshof überprüft werden; dasselbe gilt für die Abgrenzung zwischen Miete, Leihe und Bittleihe.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Die Entscheidung darüber, ob auf Grund des erhobenen Sachverhaltes ein Bittleihen vorliegt, bildet eine revisible Rechtsfrage (vgl MietSlg 17124).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Rechtsfrage, ob Miete, Leihe oder Bittleihe vorliegt.OGH 1 Ob 1725/95, 26.03.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019187 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 212/23x, 30.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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