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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 212/23x

Worum es ging: Ist meine Zahlung Miete oder nur ein Anerkennungsbetrag?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob die vereinbarte Gegenleistung als Mietzins oder als bloßer Anerkennungsbetrag bei einer Bittleihe zu werten ist, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Spätere Entwicklungen sind dafür nicht maßgeblich.

Von einer Bittleihe spricht man, wenn ein Recht in der Regel unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf eingeräumt wird, wobei der Widerruf allein im Belieben des Einräumenden liegt. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt eine solche Bittleihe vor.

Bei der Überlassung von Wohnungen oder Geschäftsräumen ist eine Bittleihe grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Räume unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf überlassen werden. Der Unentgeltlichkeit gleich steht ein Entgelt, das so niedrig ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt.

Welche Kosten der Nutzer bei einer Leihe zu tragen hat, regelt das Gesetz, und davon darf abgewichen werden. Übernehmen Sie aber vertraglich Aufwendungen, die eigentlich den Überlasser treffen, ist das bereits ein Entgelt für die Nutzung, und die zwingenden mietrechtlichen Vorschriften greifen. Das gilt vor allem für Kosten, die schon durch die Bereitstellung der Sache entstehen und den Überlasser auch ohne Ihre Nutzung treffen würden.

Ein Entgelt kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Benützer der Wohnung alle Zahlungen leistet, die zur Erhaltung des Mietrechts daran nötig sind. Diese Leistungen sind dann eine Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs.

Ja. Ob nach dem festgestellten Sachverhalt eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsüberlassung vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch vom Obersten Gerichtshof überprüft werden; dasselbe gilt für die Abgrenzung zwischen Miete, Leihe und Bittleihe.

Eine Bittleihe setzt nicht zwingend voraus, dass nichts bezahlt wird. Wird eine entgeltliche, jederzeit widerrufbare Nutzung von Wohnräumen vereinbart, liegt darin keine Umgehung des Kündigungsschutzes, wenn besondere Umstände einen solchen Vertrag rechtfertigen. Ein Beispiel ist die Überlassung von Räumen an jemanden, der das Haus voraussichtlich kaufen wird.

Auch die jederzeit widerrufliche Überlassung ist ein Vertrag, nämlich eine Abart der Leihe. Der Unterschied besteht nur darin, dass der Verleiher die Sache nach Belieben zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur alle Vertragspartner des Benützers gemeinsam berechtigt.

Entscheidend ist, dass die Benützung nur gegen jederzeitigen Widerruf gestattet wurde. Nur dann liegt eine solche jederzeit widerrufliche Überlassung vor.

Wenn Ihnen jemand eine Sache nur zum Gebrauch überlassen hat und sich vorbehalten hat, das jederzeit zu widerrufen, liegt kein verpflichtender Vertrag vor. Der Verleiher ist dann nicht verpflichtet, Ihnen den Gebrauch weiter zu gestatten.

Nein. Zahlen Sie für die überlassene Sache nur einen Betrag, der gegenüber dem tatsächlichen Wert der Nutzung praktisch nicht ins Gewicht fällt, bleibt es eine unentgeltliche Überlassung und wird nicht zur Miete. Als Anhaltspunkt gelten etwa zehn Prozent des ortsüblichen Entgelts. Eine starre Grenze ist das aber nicht: Ein geringfügiges Überschreiten führt nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis.

Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.

Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.

Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.

Das Mietrechtsgesetz gilt nur für die Miete von Räumen. Mieten Sie ein Grundstück, um darauf einen Geschäftsraum zu errichten, fällt das jedenfalls dann nicht darunter, wenn der Raum nicht für eine dauernde geschäftliche Tätigkeit gedacht war.

Ja, in der Regel. Mieten Sie ein Grundstück und steht darauf mit Zustimmung des Eigentümers ein Bauwerk, das dauerhaft dem Wohnen oder Ihrem Betrieb dient, gelten die Regeln des Mietrechtsgesetzes sinngemäß. Der Schutz entfällt, wenn von vornherein nur eine ganz vorübergehende Nutzung geplant war.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 971 ABGB § 974 ABGB § 981 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 14.193 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Geschäftszahl

5Ob212/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der im Revisionsverfahren noch beteiligten klagenden Parteien 1. I*, 5. M*, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Dr. Werner Schostal, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der erst- und fünftklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. September 2023, GZ 40 R 177/23k-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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