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Kann der Oberste Gerichtshof die Schenkungsabsicht noch überprüfen?

betrifft Übergeber, Übernehmer, Pflichtteilsberechtigter, Kläger, Beklagter
Nein. Ob die persönlichen Voraussetzungen einer gemischten Schenkung im Einzelfall vorliegen, gehört zu den Tatsachenfeststellungen und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Ein krasses Missverhältnis der Leistungen ist zwar ein Anzeichen für die Schenkungsabsicht, ersetzt aber nicht die Feststellung, dass den Beteiligten die Schenkung bewusst war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Ob die aufgezeigten subjektiven Voraussetzungen einer gemischten Schenkung im Einzelfall vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung und ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 21.

Im Gesetz

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