Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 189/19h

Worum es ging: Wird eine Schenkung als Dank für Pflege dem Pflichtteil angerechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht, wenn der Verstorbene damit einer sittlichen Pflicht entsprochen hat. Das setzt eine besondere, aus den Umständen erwachsene Verpflichtung voraus, etwa wenn jemand weit mehr geleistet hat als das, was Angehörige im Rahmen der Beistandspflicht ohnehin tun. Beurteilt wird das im Einzelfall nach den persönlichen Beziehungen, dem Vermögen und der Lebensstellung der Beteiligten.

Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.

Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur, wenn Sie sich dafür bewusst nichts abgelten lassen. Sobald Sie wegen eines Interesses an einem bestimmten Verhalten des Empfängers leisten, liegt keine Schenkung mehr vor; die Gegenleistung muss weder gleichwertig sein noch überhaupt einen Geldwert haben. Auch was aus einer sittlichen Pflicht oder aus Anstand zugesagt wird, ist nicht unentgeltlich.

Für eine Schenkung genügt es nicht, dass der Empfänger ohne Gegenleistung im Vermögen bereichert ist. Beide Seiten müssen sich auch darüber einig gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich sein soll; diese Einigkeit kann ausdrücklich oder aus den Umständen erklärt werden.

Zu einer Schenkung gehört wesentlich die Absicht, wirklich unentgeltlich zu leisten. Das bedeutet: Es darf keine Gegenleistung dahinterstehen, die Leistung muss freiwillig erfolgen und darf auch nicht von einer sittlichen Pflicht verlangt sein.

Ja, das kann trotzdem eine Schenkung sein. Unentgeltlich heißt, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung überlassen wird; entscheidend ist der übereinstimmende Wille der Beteiligten. Dass weitere Pflege bis zum absehbaren Ableben bloß erwartet wird, macht die Übergabe noch nicht entgeltlich.

Nur wenn beide Seiten erkennbar damit einverstanden waren, dass ein Teil der Leistung ohne wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung erfolgt; das kann ausdrücklich oder schlüssig geschehen. Bei Übergabeverträgen mit Ausgedinge oder Rentenleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese Leistungen vom Zufall abhängen. Aus den Umständen, etwa einem krassen Missverhältnis der Leistungen, lässt sich die Schenkungsabsicht aber erschließen.

Nein. Ob die persönlichen Voraussetzungen einer gemischten Schenkung im Einzelfall vorliegen, gehört zu den Tatsachenfeststellungen und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Ein krasses Missverhältnis der Leistungen ist zwar ein Anzeichen für die Schenkungsabsicht, ersetzt aber nicht die Feststellung, dass den Beteiligten die Schenkung bewusst war.

Eine Leistung ist nur dann unentgeltlich, wenn ihr Zweck Freigebigkeit ist, sie also bewusst ohne Gegenleistung erfolgt. Zahlen Sie die Schuld eines mittellosen Schuldners ohne jeden Ersatz, ist das je nach Ihrer Absicht ein Geschenk an den Schuldner oder an dessen Gläubiger.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.

Zieht ein Gericht aus den Beweisen Schlüsse, ist das auch bei falschem Ergebnis kein Widerspruch zum Akteninhalt. Beruhen die Schlüsse aber auf einem mangelhaften Verfahren oder auf unlogischem Denken, können Sie das als Verfahrensmangel oder als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen.

Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.

Wenn ein Gericht Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewinnt, liegt darin kein Widerspruch zum Akteninhalt. Das gilt auch dann, wenn diese Schlüsse unrichtig sind.

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Ob jemand etwas schenken wollte, stellen die ersten beiden Instanzen als Tatsache fest. Das gilt auch für die Frage, ob die innere Absicht zu schenken im Einzelfall vorlag. Beim Obersten Gerichtshof können Sie diese Feststellung nicht mehr bekämpfen.

Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.

Was sittliche Pflicht oder Anstand verlangt, richtet sich nach der Anschauung im gesellschaftlichen Kreis desjenigen, der verfügt. Gemeint sind Leistungen, deren Unterlassen als Pflicht- oder Anstandsverletzung gilt und das Ansehen mindert. Wer sich darauf beruft, dass die Anfechtung deshalb ausgeschlossen ist, muss das beweisen.

Ob ein bestimmtes Vorbringen das Gericht zu einer Erörterung oder einem Hinweis veranlassen musste, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin nicht.

Nicht unbedingt. Hat ein Kind für seine Eltern weit mehr geleistet, als der übliche Beistand unter Angehörigen verlangt, etwa indem es ihnen den Aufenthalt in einem Pflegeheim erspart hat, kann die Schenkung als Erfüllung einer sittlichen Pflicht anzusehen sein. Die bloße Rücksichtnahme, kleinere Arbeitsleistungen oder Fahrten zu Terminen reichen dafür aber nicht.

Das Gericht muss Sie darauf aufmerksam machen, wenn Ihr Antrag offensichtlich nicht zu dem passt, was Sie erreichen wollen, und Ihnen Gelegenheit geben, ihn zu ändern. Wie weit diese Hilfe geht, hängt vom Einzelfall ab. Auf Gründe, die sich aus Ihrem Vorbringen nicht einmal andeutungsweise ergeben und ganz neue Angaben verlangen würden, muss das Gericht nicht hinweisen.

Ob eine sittliche Pflicht vorliegt, richtet sich nach den Anschauungen redlicher und rechtsverbundener Menschen in den betroffenen Kreisen. Herangezogen wird auch der Maßstab eines sorgfältigen Familienvaters und einer durchschnittlichen Familie. Das ist immer anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.

Das Verbot überraschender Entscheidungen bedeutet nicht, dass das Gericht seine Rechtsansicht vorher bekannt geben muss. Anderes gilt nur dann, wenn wichtige Tatsachen noch gar nicht vorgebracht wurden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 784 ABGB § 938 ABGB § 939 ABGB § 943 IO § 29 ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 11.948 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Geschäftszahl

5Ob189/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* H*, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Beklagte Mag. D* M*, vertreten durch MMag.Dr. Christopher Engel, Rechtsanwalt in Graz, wegen 37.052,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. September 2019, GZ 2 R 129/19m-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail