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Muss mein Beauftragter herausgeben, was er beim Geschäft verdient hat?

günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Beauftragte, Unternehmer, Konsumenten
Wer für Sie ein Geschäft besorgt, muss Ihnen den daraus entstandenen Nutzen überlassen. Dieser Anspruch ist kein Schadenersatz, sondern ein Anspruch auf Erfüllung des Auftrags. Er setzt allerdings voraus, dass der Nutzen dem Beauftragten auch tatsächlich zugekommen ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 22.03.2023 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Beim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach § 1009 ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch, der aber voraussetzt, dass der Nutzen dem Geschäftsbesorger auch zugekommen ist (vgl EvBl 1962/414).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 14.

Im Gesetz

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