Muss mein Beauftragter herausgeben, was er beim Geschäft verdient hat?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Beauftragte, Unternehmer, Konsumenten
Wer für Sie ein Geschäft besorgt, muss Ihnen den daraus entstandenen Nutzen überlassen. Dieser Anspruch ist kein Schadenersatz, sondern ein Anspruch auf Erfüllung des Auftrags. Er setzt allerdings voraus, dass der Nutzen dem Beauftragten auch tatsächlich zugekommen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 22.03.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Beim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach § 1009 ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch, der aber voraussetzt, dass der Nutzen dem Geschäftsbesorger auch zugekommen ist (vgl EvBl 1962/414).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Herausgabeanspruch steht in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit dem Entlohnungsanspruch des Beauftragten.OGH 9 Ob 2/17k, 28.02.2017
- Ein verschuldensunabhängiger Rückerstattungsanspruch ist neben der Beendigung des Auftragsverhältnisses auch davon abhängig, dass der Beauftragte auftragswidrig gehandelt hat, weil er in diesem Fall nicht auf Rechnung des Treugebers handelt. Die Herausgabepflicht besteht in Ansehung vertretbarer Sachen auch dann, wenn das Erlangte nicht mehr vorhanden ist.OGH 2 Ob 87/00h, 13.04.2000
- Hier: Treuhandvertrag.OGH 2 Ob 87/00h, 13.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 7 Ob 40/23t, 22.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 4/18a, 13.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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