Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 40/23t
Worum es ging: Wem gehört wirtschaftlich, was ein Treuhänder für mich hält?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Treuhänder hält das Treugut nach außen selbst, verpflichtet sich aber, es für den Treugeber auf dessen Rechnung und nach dessen Weisungen zu halten. Wirtschaftlich ist das Treugut dabei schon dem Treugeber zugeordnet.
Die Treuhand ist im österreichischen Recht nicht eigens geregelt. Was sie im Einzelnen bedeutet, ergibt sich aus dem, was die Beteiligten vereinbart haben. Aus dieser Vereinbarung muss sich ablesen lassen, welche Beschränkungen das Eigentum des Treuhänders gegenüber gewöhnlichem Eigentum erfährt.
Enthält ein Vertrag Elemente mehrerer Vertragsarten, wird er nicht einheitlich einer einzigen Art zugeordnet. Für jede einzelne Pflicht aus dem Vertrag wird vielmehr jene gesetzliche Regelung herangezogen, die sachlich am besten passt.
Wer für Sie ein Geschäft besorgt, muss Ihnen den daraus entstandenen Nutzen überlassen. Dieser Anspruch ist kein Schadenersatz, sondern ein Anspruch auf Erfüllung des Auftrags. Er setzt allerdings voraus, dass der Nutzen dem Beauftragten auch tatsächlich zugekommen ist.
Der Anspruch, dass Ihr Bevollmächtigter den erzielten Erlös oder Gewinn herausgibt, und das darauf gerichtete Begehren auf Rechnungslegung unterliegen nicht der kurzen dreijährigen Frist. Sie verjähren erst nach dreißig Jahren. Es handelt sich um einen Anspruch auf Erfüllung, nicht um Schadenersatz.
So lange, wie der Anspruch besteht, dem die Abrechnung dient. Rechnungslegung und Bucheinsicht sind bloß Nebenansprüche und verjähren gemeinsam mit dem Hauptanspruch. Anders ist es, wenn sich die Abrechnung keinem bestimmten Hauptanspruch zuordnen lässt, etwa beim Miteigentümer gegenüber dem Verwalter.
Ja. Der Anspruch auf einen Buchauszug ist nur ein Hilfsanspruch zur Provision. Er teilt deren Schicksal und unterliegt derselben Verjährungsfrist. Ist die Provision verjährt, können Sie auch den Buchauszug nicht mehr durchsetzen.
Auch wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, kann sie für bereits verjährte Leistungen nicht mehr durchgesetzt werden. Für diesen Zeitraum erhalten Sie also keine Abrechnung mehr.
Eine Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung schafft für sich allein kein neues Recht. Sie können sie nur führen, wenn Ihnen die andere Seite schon nach dem bürgerlichen Recht Auskunft schuldet. Diese Möglichkeit wird eng ausgelegt und nicht ausgedehnt.
Eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht überall dort, wo es das Wesen des Vertragsverhältnisses mit sich bringt, dass Sie entschuldbar nicht wissen, ob und in welchem Umfang etwas vorhanden ist. Voraussetzung ist außerdem, dass der andere die Auskunft leicht geben kann und ihm das nach Treu und Glauben auch zumutbar ist.
Ja. Auch der selbständige Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm ein Auszug aus den Büchern vorgelegt wird, und seine Provision danach beziffern. Die Abrechnung muss ausführlich sein; bloße Endsummen oder das Überlassen von Belegen genügen nicht.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.
Gewinnen Sie den Prozess nur zum Teil, richtet sich der Kostenersatz nicht nach dem ursprünglich geforderten Betrag. Grundlage ist nur jener Betrag, den Sie tatsächlich zugesprochen bekommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 15.03.2022, 2 Cg 24/21w-37
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 09.12.2022, 1 R 84/22p-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1009 ABGB § 1012 ABGB § 1478 ABGB § 1486 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 52 ZPO § 54
Entscheidungstext
75 Absätze, 31.646 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.03.2023
Geschäftszahl
7Ob40/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* S*, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Humer, LL.M., Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei V*gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Neusiedl am See, wegen Rechnungslegung und Leistung (Stufenklage), über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2022, GZ 1 R 84/22p-44, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 15. März 2022, GZ 2 Cg 24/21w-37, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Stattgebung eines Teils des Rechnungslegungsbegehrens als Teilurteil lautet:
„1. Die beklagte Partei ist binnen 14 Tagen schuldig, der klagenden Partei über sämtliche Provisionseingänge aus Versicherungsverträgen mit den Kunden/Versicherungsnehmern Ing. E* GMBH, S* Gesellschaft m.b.H und H* E* in den Jahren 2011 und 2013 bis einschließlich 2021 und hinsichtlich K* O* in den Jahren 2011 und 2013 bis einschließlich 2016, jeweils zum 31. 12. eines jeden Jahres, Rechnung zu legen, wobei diese durch Dokumentkopien zu belegen ist.
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