OGH 5 Ob 4/18a
Worum es ging: Muss mein Beauftragter herausgeben, was er beim Geschäft verdient hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer für Sie ein Geschäft besorgt, muss Ihnen den daraus entstandenen Nutzen überlassen. Dieser Anspruch ist kein Schadenersatz, sondern ein Anspruch auf Erfüllung des Auftrags. Er setzt allerdings voraus, dass der Nutzen dem Beauftragten auch tatsächlich zugekommen ist.
Auch ohne ausdrückliche Vollmacht kann jemand als bevollmächtigt gelten. Dafür müssen Umstände vorliegen, die bei Ihnen den begründeten Glauben wecken durften, der Handelnde dürfe das Geschäft abschließen. Ohne solche Umstände können Sie sich darauf nicht berufen.
Ihr Vertragspartner haftet für Fehler jener Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt. Entscheidend ist, ob die Hilfskraft gerade seine Interessen verfolgt hat und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Ist das nicht der Fall, muss er für deren Verhalten nicht einstehen.
Nein, wenn das Verhalten aus dem Aufgabenbereich herausfällt, den der Gehilfe für Ihren Vertragspartner wahrzunehmen hatte. Für Handlungen, die zur allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehören und mit dem Vertrag in keinem inneren Zusammenhang stehen, wird nicht gehaftet. Bleibt ein sachlicher Bezug bestehen, haftet der Geschäftsherr sehr wohl.
Ja, aber nur wenn die Tat mit der Vertragserfüllung innerlich zusammenhängt und in den Aufgabenbereich eingreift, den der Gehilfe wahrzunehmen hatte. Dass er dabei gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen hat, ändert nichts. Schädigungen, die er nur bei Gelegenheit begeht, werden nicht zugerechnet.
Helfer ist, wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners bei der Erfüllung von dessen Pflichten tätig wird. Warum er tätig wird und ob er weiß, dass er eine fremde Pflicht erfüllt, spielt keine Rolle. Ein Dienstvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis ist nicht nötig.
Ihr Vertragspartner muss für das schuldhafte Verhalten eines Dritten mindestens dann einstehen, wenn er dieses im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten veranlasst hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 28.06.2017, 14 Cg 142/15w-29
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 12.10.2017, 2 R 152/17s-33
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1009 ABGB § 1313a ZPO § 52
Entscheidungstext
35 Absätze, 16.387 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Geschäftszahl
5Ob4/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S***** M*****, 2. N***** GmbH, *****, beide vertreten durch die Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Wirtschaftsprüfungs-KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 40.072,92 EUR sA (erstklagende Partei) und 8.665,07 EUR sA (zweitklagende Partei), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2017, GZ 2 R 152/17s-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Juni 2017, GZ 14 Cg 142/15w-29, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Teilurteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts, soweit damit das Begehren der erstklagenden Partei abgewiesen wurde, als Teilurteil wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Text
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