Reicht ein zu niedriger Preis für eine gemischte Schenkung?
günstig für Empfänger betrifft Geschenknehmer, Geschenkgeber, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Käufer, Verkäufer
Eine gemischte Schenkung setzt nicht nur voraus, dass Leistung und Gegenleistung deutlich auseinanderfallen. Es muss auch die Absicht bestanden haben, den Unterschied zu schenken.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Eine gemischte Schenkung setzt nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch eine Schenkungsabsicht voraus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückverweisung aufgrund fehlender Feststellungen zur Schenkungsabsicht.OGH 2 Ob 28/25v, 29.07.2025
- In Bezug auf einen Teil der vom Übergeber erbrachten Leistung.OGH 1 Ob 97/19z, 25.06.2019
- Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren.OGH 5 Ob 191/10i, 24.01.2011
- Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.OGH 6 Ob 232/09z, 14.01.2010
- Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag.OGH 6 Ob 128/05z, 14.07.2005
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- Es ist erforderlich, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben.OGH 6 Ob 3/83, 29.03.1984
- Wenn auch eine allenfalls verschleierte Schenkungsabsicht.OGH 8 Ob 507/80, 11.09.1980
- ÜbergabsvertragOGH 4 Ob 583/78, 29.05.1979
- Eine gemischte Schenkung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollen.OGH 5 Ob 588/76, 01.06.1976
- Schenkungsabsicht (Tatsachenfeststellung) kann aus objektivem Missverhältnis in Verbindung mit anderen Umständen erschlossen werden.OGH 5 Ob 255/75, 23.03.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019356 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 40.
- OGH 2 Ob 28/25v, 29.07.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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