OGH 4 Ob 92/22s
Worum es ging: Wie weit reicht eine Vollmacht, die nichts Genaues sagt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist der Umfang weder im Gesetz noch in der Vollmachtsurkunde festgelegt, wird er ausgelegt: Es zählt, wie das als Bevollmächtigung verstandene Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte. Wer mit dem Vertreter zu tun hat, darf sich dabei auf die Bestellungsurkunde verlassen.
Für besonders wichtige, ungewöhnliche oder gefährliche Geschäfte muss in der Vollmacht die Art des Geschäfts oder das einzelne Geschäft genannt sein. Damit sollen Sie als Vollmachtgeber darauf hingewiesen werden, dass solche Geschäfte mit umfasst sind. Das Gebot, die Vollmacht zu konkretisieren, wird dabei nicht allzu streng gehandhabt.
Nein. Lautet die Vollmacht nicht auf das bestimmte Geschäft, muss sie für den Verkauf einer Liegenschaft ausdrücklich auf diese Art von Geschäften ausgestellt sein und darf für das Grundbuch nicht älter als drei Jahre sein. Für eine Schenkung brauchen Sie sogar eine Vollmacht, die auf dieses einzelne Geschäft lautet. Allgemeine oder unbeschränkte Vollmachten genügen nur, wenn die Art des Geschäfts darin genannt ist.
Nein. Die Vorschrift über besondere Vollmachten soll verhindern, dass Sie sich Ihrem Bevollmächtigten im Vertrauen auf dessen Redlichkeit völlig ausliefern. Daraus folgt aber nicht, dass alles, was nach den Umständen ohnehin selbstverständlich ist, jedes Mal ausdrücklich angeführt werden muss.
Nein. Eine Bürgschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten wirkt nur, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht hat, die ausdrücklich auf diese Art von Geschäften lautet. Fehlt eine solche Vollmacht, bindet Sie die Erklärung nicht.
Alles, was nach dem Geschäftsgebrauch oder den Umständen des Falls in den Bereich des aufgetragenen Geschäfts gehört, also was ein solches Geschäft gewöhnlich mit sich bringt; das Wort gewöhnlich darf dabei nicht zu eng verstanden werden. Gewöhnliche Geschäfte müssen keine alltäglichen sein, der Gegensatz ist das außergewöhnliche Geschäft. Ungewöhnlich ist es, wenn im Verhältnis zum Unternehmen besonders große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden.
Nein. Wer eine Vollmacht hat, darf damit auch Verpflichtungen aus einem Wechsel eingehen. Eine eigene, nur für diesen einen Fall ausgestellte Vollmacht ist dafür nicht vorgeschrieben.
Nur mit ausreichender Vollmacht. Ergibt sich aus Ihrer Erklärung, dass das Konto für eine andere Person als Sie errichtet werden soll, richtet sich die Wirksamkeit nach den allgemeinen Regeln über die Vertretung. Dafür brauchen Sie zumindest eine Gattungsvollmacht, die sich auf die Kontoeröffnung erstreckt.
Nein. Bei einer Vorsorgevollmacht genügt es, wenn in der allgemeinen Vollmacht die Art der Geschäfte angeführt wird, für die sonst eine eigene Vollmacht nötig wäre. Sie müssen also nicht jedes einzelne Geschäft gesondert bevollmächtigen.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1008 ABGB § 1028 ABGB § 1358 GBG 1955 § 13 GBG 1955 § 31 ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
54 Absätze, 17.312 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Geschäftszahl
4Ob92/22s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann-Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* eGen, *, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, gegen die beklagten Parteien 1. 3* GmbH, *, 2. A*, und 3. A*, vertreten durch Dr. Peter Karlberger ua Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.085.271,33 EUR sA, über den Rekurs der drittbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandegerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2022, GZ 1 R 146/21d-31, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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