Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 229/23i
Worum es ging: Gilt ein neues Gesetz auch für die Vergangenheit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gesetz wirkt nur für jene Fälle in die Vergangenheit zurück, für die das ausdrücklich angeordnet ist.
Der Gesetzgeber darf anordnen, dass ein neues Gesetz auch für die Vergangenheit gilt. Diese Rückwirkung muss sich aber aus dem Gesetz selbst ergeben. Steht dort nichts davon, wirkt das Gesetz nicht zurück.
Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.
Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.
Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.
Von einer authentischen Auslegung spricht man, wenn jene Stelle, die eine Regel erlassen oder ändern darf, selbst bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen ist. Eine solche Bestimmung wirkt auf die Vergangenheit zurück.
Der amtlich bestellte Vertreter eines Notars ist gleichsam ein Notar auf Zeit. Schon wegen dieser amtlichen Bestellung ist er kein gewöhnlicher Untervertreter, für dessen Auswahl der Notar nach den allgemeinen Regeln einzustehen hätte.
Der amtlich bestellte Vertreter eines Notars arbeitet unabhängig und untersteht nicht dessen Aufsicht. Er ist deshalb kein Erfüllungsgehilfe. Der vertretene Notar haftet nur dafür, dass er bei der Auswahl sorgfältig vorgegangen ist.
Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Betreut ein angestellter Notariatskandidat rund ein Jahr lang einen Fall, obwohl der Notar gar nicht verhindert ist, ändert dessen Bestellung zum Dauervertreter nichts an der Haftung. Der Notar haftet Ihnen für die Fehler dieses Mitarbeiters wie für eigene.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.
Ein Interesse an einer Feststellung besteht sogar dann, wenn Sie auch auf Leistung klagen könnten. Voraussetzung ist, dass die Feststellung geeignet ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ein für alle Mal zu klären und künftige Forderungen abzuschneiden.
Haben sich bereits Vorfälle ereignet, aus denen ein konkreter Schaden entstehen konnte, und können sie sich leicht wiederholen, dürfen Sie auf Feststellung der Haftung klagen. Das gilt auch dann, wenn noch kein bezifferbarer Schaden eingetreten ist.
Wollen Sie feststellen lassen, dass jemand für künftige Schäden haftet, genügt die bloß gedankliche Möglichkeit eines Schadens nicht. Sie müssen in der Klage aufzeigen, welche Schäden konkret möglich sind, und den zugrunde liegenden Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behaupten.
Sie können auf Feststellung klagen, wenn der Bestand Ihres Rechts bestritten wird und dadurch Unsicherheit besteht. Das gilt besonders dann, wenn der Gegner diese Unsicherheit verursacht hat. Es genügt, dass Sie dadurch in Ihrer Bewegungsfreiheit oder bei wirtschaftlichen Entscheidungen behindert werden.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Ja. Ein rechtliches Interesse haben Sie, wenn durch das Verhalten der Gegenseite eine erhebliche Ungewissheit über Ihr Recht entstanden ist und ein Urteil diese beseitigen kann. Das Urteil muss über einen möglichen Zahlungsanspruch hinaus Grundlage für Ihre weiteren Rechtsbeziehungen sein.
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.
Ein Vertreter führt den Auftrag in eigener Verantwortung aus, auch wenn er die Weisungen des ersten Beauftragten befolgt. Er unterstützt diesen nicht bloß, sondern entscheidet selbst über die nötigen Schritte und tritt bei der Ausführung an dessen Stelle.
Ein Notar haftet als Fachmann. Er muss dafür einstehen, wenn ihm die für seinen Beruf erforderlichen besonderen Kenntnisse fehlen. Für seinen Vertreter hat er wie für eigenes Verschulden einzustehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 31.07.2023, 8 Cg 66/21p-44
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.10.2023, 10 R 62/23b-51
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 5 ABGB Art. 8 ABGB § 1313a ZPO § 228
Entscheidungstext
94 Absätze, 37.312 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.03.2024
Geschäftszahl
4Ob229/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. H*, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, Nebenintervenient auf Seite der klagenden Partei Dr. E*, vertreten durch Mag. Christoph Rasner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (30.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2023, GZ 10 R 62/23b-51, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Juli 2023, GZ 8 Cg 66/21p-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass das Feststellungsbegehren (Pkt 1. des Urteilsspruchs) wie folgt lautet:
„1. Es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für die Schäden zu haften hat, die der klagenden Partei künftig daraus entstehen, dass der 'Ehevertrag in Notariatsaktform' vom * 1999 zwischen ihr und * deshalb nicht rechtswirksam ist, weil er entgegen § 97 Abs 1 Satz 1 EheG nicht in Form eines Notariatsaktes geschlossen wurde.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und dem Nebenintervenienten die mit jeweils 2.261,40 EUR (darin 376,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).