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Haftet der Staat für falsche Auskünfte des Gerichtskommissärs?

günstig für Geschädigter betrifft Erben, Verlassenschaftsbeteiligte, Notare
Ja. Der Notar, der als Gerichtskommissär tätig wird, gilt dabei als Organ des Staates. Für Schäden aus einer fehlerhaften Auskunft oder einer unterbliebenen Belehrung wird nach den Regeln der Amtshaftung gehaftet.

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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 23.01.2024 (11 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1966)

Notar als Gerichtskommissär; Haftung für Auskunftserteilung.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049764 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Genannte Normen

AHG §1 Cd1a

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

günstig für Schädiger Uneinbringliche Forderung als Schaden

Nein. War die Forderung ohnehin uneinbringlich, liegt kein Schaden vor. Wer den Staat wegen eines Fehlers seiner Organe in Anspruch nimmt, muss daher auch beweisen, dass er sein Geld sonst tatsächlich bekommen hätte. Der Verlust einer einbringlichen Forderung ist dagegen sehr wohl ein Schaden.

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