Haftet der Staat für falsche Auskünfte des Gerichtskommissärs?
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 23.01.2024 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Notar als Organ der Rechtspflege (daher Aufnahme seiner Verfahrensschritte in den gerichtlichen Verlassenschaftsakt).OGH 2 Ob 214/23v, 23.01.2024
- Notar als Gerichtskommissär ist Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG. Hier: Haftung für grobes Verschulden.OGH 9 ObA 129/92, 08.07.1992
- Unterbleiben einer vollständigen und eindringlichen Rechtsbelehrung an den Kollisionskurator.OGH 1 Ob 1/76, 10.03.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049764 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 2 Ob 214/23v, 23.01.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §1 Cd1a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Nein. War die Forderung ohnehin uneinbringlich, liegt kein Schaden vor. Wer den Staat wegen eines Fehlers seiner Organe in Anspruch nimmt, muss daher auch beweisen, dass er sein Geld sonst tatsächlich bekommen hätte. Der Verlust einer einbringlichen Forderung ist dagegen sehr wohl ein Schaden.