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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.09.2023 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 92/23t

Worum es ging: Wie weit reicht eine mündlich erteilte Vollmacht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht ergibt sich aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäfts. Wie weit sie im konkreten Fall reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. So war etwa ein beauftragter Bauleiter nicht bevollmächtigt, im Namen seiner Auftraggeberin Absprachen mit dem Grundstücksnachbarn zu treffen.

Auch ohne ausdrückliche Vollmacht kann jemand als bevollmächtigt gelten. Dafür müssen Umstände vorliegen, die bei Ihnen den begründeten Glauben wecken durften, der Handelnde dürfe das Geschäft abschließen. Ohne solche Umstände können Sie sich darauf nicht berufen.

Alles, was nach dem Geschäftsgebrauch oder den Umständen des Falls in den Bereich des aufgetragenen Geschäfts gehört, also was ein solches Geschäft gewöhnlich mit sich bringt; das Wort gewöhnlich darf dabei nicht zu eng verstanden werden. Gewöhnliche Geschäfte müssen keine alltäglichen sein, der Gegensatz ist das außergewöhnliche Geschäft. Ungewöhnlich ist es, wenn im Verhältnis zum Unternehmen besonders große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden.

Sie können sich auf den äußeren Anschein einer Vollmacht nur berufen, wenn Sie die gebotene Aufmerksamkeit angewendet haben. Nur dann, wenn Sie danach vom Bestehen einer Vollmacht ausgehen durften, sind Sie geschützt.

Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Nicht immer. Verlangt der Nachbar bei einem nur geringfügigen Überbau die Beseitigung und zielt sein Verhalten weit überwiegend darauf ab, Ihnen zu schaden, während sein eigenes Interesse an seinem Grund deutlich zurücktritt, ist das Rechtsmissbrauch. Erheblich ist dabei auch, was Sie sich bei der Bauführung gedacht haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 10.587 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Geschäftszahl

4Ob92/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch die Lanker Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientinnen 1. A*-GmbH, *, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, sowie 2. H* GesmbH, *, vertreten durch Mag. Paolo Caneppele, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Entfernung, Unterlassung, Feststellung und Zahlung von 52.141,58 EUR sA (Gesamtstreitwert 67.141,58 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 10.300 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 22. März 2023, GZ 1 R 275/22v-92, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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