Gilt eine Bürgschaft auch über das hinaus, was schriftlich steht?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Gläubiger, Banken, Schuldner
Nein. Was die Beteiligten gewollt haben, zählt nur, wenn es im Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung wenigstens irgendeine Grundlage hat. Ob der Umfang der Haftung dort gerade noch ausreichend angedeutet ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 13.04.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ein durch Auslegung ermittelter Parteiwille muss im Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung irgendeine Grundlage haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beurteilung der Frage, ob der Gesamtumfang einer Bürgschaft dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechend in der Haftungsurkunde gerade noch oder aber gerade nicht mehr zureichend angedeutet ist, wirft eine spezifische, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellende Auslegungsfrage auf.OGH 1 Ob 213/03k, 16.12.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113547 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 9/16w, 13.04.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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