Gilt eine Kündigung, die jemand ohne Vollmacht ausgesprochen hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1953)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch eine schlüssige Genehmigung des vollmachtslosen Handelns des Bürgermeisters durch den Gemeinderat ist möglich.OGH 3 Ob 151/13x, 08.10.2013
- Hier: NÖ Gemeindeordnung.OGH 3 Ob 151/13x, 08.10.2013
- Hier: Allein handelnder Gesamtvertreter.OGH 3 Ob 13/05s, 20.10.2005
- Ob dieses Ergebnis auch bei Arbeitnehmern sachgerecht erscheint, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eines besonderen Rechtsschutzes nach sozialen Erwägungen bedürfen, musste hier nicht geprüft werden.OGH 1 Ob 191/02y, 25.10.2002
- Das gilt auch dann, wenn die Entlassung zunächst durch einen nicht statutengemäß zusammengesetzten und daher seine Kompetenz überschreitenden Vereinsvorstand erklärt wurde.OGH 1 Ob 191/02y, 25.10.2002
- Beim freien Dienstvertrag wird der Mangel der Ermächtigung zur Abgabe einer dienstrechtlichen Erklärung durch die nachträgliche Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht seitens des Vertretenen rückwirkend saniert. Bei einer Kündigung muss die Genehmigung jedoch noch vor dem Kündigungstermin erfolgt sein.OGH 1 Ob 191/02y, 25.10.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 9 ObA 31/24k, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 114/18g, 28.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Kündigung und Entlassung wirken erst in dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung bei Ihnen ankommt. Eine Entlassung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden.
Nur für die Kündigung eines Personalvertreters ist die Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsausschusses erforderlich. Für andere Beendigungen sieht diese Bestimmung keine Zustimmung vor.