ABGB § 1016
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine Entlassung wirkt ab dem Zeitpunkt, in dem sie ausgesprochen wird. War sie von Anfang an fehlerhaft, kann sie nachträglich nicht mehr saniert werden. Ebenso wenig kann sie unter eine Bedingung gestellt werden, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat.
Missbraucht Ihr Vertreter die ihm erteilte Vollmacht, bleibt das Geschäft mit dem Dritten grundsätzlich gültig, damit sich der Geschäftsverkehr darauf verlassen kann. Anders ist es nur, wenn der Dritte vom Missbrauch wusste. Dann ist er nicht schutzwürdig.
Wer ohne Vollmacht für einen anderen handelt, bindet diesen grundsätzlich nicht. Das Geschäft ist zunächst unwirksam. Der Vertretene kann es aber nachträglich noch genehmigen und damit wirksam machen.
Handelt jemand ohne Vollmacht, kann der Vertretene das Geschäft auch stillschweigend billigen. Das setzt aber voraus, dass der Vertreter oder der Geschäftspartner nach den Umständen darauf vertrauen durfte und tatsächlich vertraut hat, der Vertretene sei einverstanden. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran bleiben.
Ja, wenn die anderen zustimmen. Müssen mehrere Vertreter gemeinsam handeln, brauchen sie das nicht gleichzeitig zu tun, und ihr Zusammenwirken muss dem Geschäftspartner gegenüber auch nicht sichtbar werden. Es genügt, dass die übrigen das Geschäft genehmigen, ausdrücklich oder stillschweigend.
Hat ein Bürgermeister ohne die nötige Vertretungsmacht unterschrieben, ist das Geschäft zunächst in der Schwebe und nicht wirksam. Es kann aber nachträglich genehmigt werden und wird dadurch gültig. Dass der Beschluss erst später gefasst wurde, schadet nicht.
Ja, wenn der Vertretene sie nachträglich genehmigt. Die Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht wirkt auf den Zeitpunkt der Erklärung zurück und kann auch schlüssig erfolgen. Bei einer Kündigung muss sie allerdings noch vor dem Kündigungstermin vorliegen.
Ja, bei Vereinbarungen von weittragender Bedeutung. Wer mit einem Verein etwa die Auflösung eines Mietvertrags vereinbart, muss durch Einsicht in die Statuten prüfen, wie weit die Vertretungsmacht des handelnden Organs reicht und ob eine nötige Beschlussfassung des Vorstands vorliegt. Handelt der Obmann zwar im Rahmen der Statuten, aber ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstands, und hätten Ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken kommen müssen, bindet die Handlung den Verein nicht.
Nimmt jemand den Vorteil aus einem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft an, gilt das nur dann als Billigung, wenn er weiß, dass in seinem Namen abgeschlossen wurde und der Vorteil daraus stammt. Bei einem Verein muss dabei jenes Organ handeln, das nach den Statuten für das Geschäft zuständig ist. Nur dieses Organ kann das Geschäft billigen.
In der Regel ja, und zwar von dem, der das Geld erhalten hat, sofern in der Annahme keine Genehmigung des Geschäfts liegt. Das gilt aber dann nicht, wenn der Empfänger seinerseits einen Vertrag mit dem vollmachtslos Handelnden geschlossen hatte, daraus Anspruch auf das Geleistete hatte und Ihre Zahlung aus seiner Sicht die Erfüllung dieses Vertrags war. Gegen einen Vertreter, der nur Zahlstelle war, besteht kein Anspruch.