Zum Inhalt springen

Ist ein Vertrag gültig, den jemand ohne Vollmacht schloss?

betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsumenten
Wer ohne Vollmacht für einen anderen handelt, bindet diesen grundsätzlich nicht. Das Geschäft ist zunächst unwirksam. Der Vertretene kann es aber nachträglich noch genehmigen und damit wirksam machen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Vollmachtsloses Handeln führt im Privatrecht grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019586 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 11.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Handeln ohne Vollmacht
Vertragsrecht · Vertrag zu Lasten Dritter
Vertragsrecht · Stillschweigende Billigung ohne Vollmacht
Vertragsrecht · Handeln im fremden Namen
Vertragsrecht · Teilweise ungültiger Vertrag