Darf mein Bevollmächtigter mit sich selbst ein Geschäft machen?
betrifft Vollmachtgeber, Bevollmächtigter, Gesellschafter, Geschäftsführer
Wer für Sie bevollmächtigt ist, darf ein Geschäft grundsätzlich auch mit sich selbst abschließen. Das setzt voraus, dass keine Gefahr besteht, dass seine Interessen mit Ihren kollidieren. Außerdem muss er Ihnen seinen Abschlusswillen klar und in einer Form äußern, die ein späteres unkontrollierbares Zurücknehmen ausschließt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.01.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Der Machthaber ist nach österreichischem Recht grundsätzlich zum Selbstkontrahieren berechtigt, wenn dabei keine Gefahr einer Interessenkollision besteht und der Abschlusswille des Selbstkontrahenten seinem Auftraggeber gegenüber klar und in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet.OGH 5 Ob 110/13g, 21.02.2014
- Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht.OGH 5 Ob 179/09y, 25.03.2010
- Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt.OGH 5 Ob 179/09y, 25.03.2010
- Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, ist aber die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handelt.OGH 5 Ob 70/90, 11.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019684 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 5 Ob 210/23b, 18.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 59/23x, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 37/20g, 08.04.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 146/17g, 29.08.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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