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Darf mein Bevollmächtigter mit sich selbst ein Geschäft abschließen?

günstig für Vollmachtgeber betrifft Vollmachtgeber, Bevollmächtigter, Gesellschafter, Unternehmer
Ja, aber nur in engen Grenzen. Zulässig ist das, wenn keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille so erklärt wird, dass er zweifelsfrei feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Das Geschäft darf dem Vertretenen nur Vorteile bringen und es darf keine Gefahr bestehen, dass er geschädigt wird. Keine solche Gefahr besteht etwa, wenn die Ware oder Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.04.2017 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Insichgeschäfte sind dann zulässig, soweit keine Interessenkollision droht, sofern der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Das Geschäft darf dem Vertretenen nur Vorteile bringen, es darf keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen bestehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108252 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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