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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 146/17g

Worum es ging: Darf ein Vertreter mit sich selbst ein Geschäft abschließen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Von einem Insichgeschäft spricht man in zwei Fällen. Entweder schließt der Vertreter das Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst ab. Oder dieselbe Person vertritt beide Seiten des Geschäfts.

Wer für Sie bevollmächtigt ist, darf ein Geschäft grundsätzlich auch mit sich selbst abschließen. Das setzt voraus, dass keine Gefahr besteht, dass seine Interessen mit Ihren kollidieren. Außerdem muss er Ihnen seinen Abschlusswillen klar und in einer Form äußern, die ein späteres unkontrollierbares Zurücknehmen ausschließt.

Ja. Ein Vertreter darf mit sich selbst nur abschließen, wenn Sie es erlaubt oder nachträglich genehmigt haben oder wenn jede Gefährdung für Sie ausgeschlossen ist. Fehlt beides, handelt er ohne Vertretungsmacht. Ihre Zustimmung heilt diesen Mangel.

Nach österreichischem Recht darf jemand beide Seiten eines Geschäfts vertreten, wenn beide Vertragsteile damit einverstanden sind. Auch eine nachträgliche Genehmigung genügt.

Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.

Ohne Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung ist ein Geschäft, das jemand mit sich selbst oder als Vertreter beider Seiten abschließt, nur zulässig, wenn ein Interessenkonflikt nicht einmal zu befürchten ist. Zusätzlich muss der Abschlusswille dem Auftraggeber gegenüber so geäußert werden, dass er nicht unkontrolliert zurückgenommen werden kann.

Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.

Nein. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach den vorgelegten Urkunden und kann Zweifel über eine nötige grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht klären. Ob eine Genehmigung erforderlich ist oder eine Ausnahme greift, beurteilt allein die Grundverkehrsbehörde. Sie müssen daher dort die Zustimmung oder eine Bestätigung erwirken.

Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 94 JN § 60

Entscheidungstext

36 Absätze, 7.031 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

5Ob146/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin A***** Limited Comp, *****, vertreten durch Ing. Mag. Peter Huber, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 23. Februar 2017, AZ 53 R 14/17s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 20. Dezember 2016, TZ 4067/2016, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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