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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 35/19v

Worum es ging: Gilt ein Geschäft, das mein Vertreter zu meinem Nachteil schloss?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Vertretungsmacht soll den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern und die redlich Beteiligten schützen, nicht unredliche Geschäfte ermöglichen. Erkennt der Geschäftspartner, dass Ihr Vertreter pflichtwidrig zu Ihrem Nachteil handelt, sind nicht er, sondern Sie geschützt; das gilt vor allem, wenn Vertreter und Dritter absichtlich zu Ihrem Schaden zusammenwirken. Schon grob fahrlässige Unkenntnis des Dritten vom Missbrauch macht das Geschäft unwirksam; wer sich darauf beruft, muss den Missbrauch aber beweisen.

Wirken Ihr Vertreter und der Geschäftspartner absichtlich zu Ihrem Nachteil zusammen, entfällt die Vertretungsmacht und der Vertretungsakt ist unwirksam. Das Geschäft ist außerdem wegen Sittenwidrigkeit ungültig, und zwar auch dann, wenn der Vertreter innerhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt hat.

Missbraucht Ihr Vertreter die ihm erteilte Vollmacht, bleibt das Geschäft mit dem Dritten grundsätzlich gültig, damit sich der Geschäftsverkehr darauf verlassen kann. Anders ist es nur, wenn der Dritte vom Missbrauch wusste. Dann ist er nicht schutzwürdig.

In der Regel nicht. Eine Pflicht nachzuprüfen, ob dem Prokuristen im Innenverhältnis Beschränkungen auferlegt sind, und damit eine Haftung für Fahrlässigkeit besteht nur dann, wenn Sie nach den Umständen darauf schließen mussten, dass er seine Vertretungsmacht treuwidrig zum Nachteil des Firmeninhabers missbraucht.

Ja, bei Vereinbarungen von weittragender Bedeutung. Wer mit einem Verein etwa die Auflösung eines Mietvertrags vereinbart, muss durch Einsicht in die Statuten prüfen, wie weit die Vertretungsmacht des handelnden Organs reicht und ob eine nötige Beschlussfassung des Vorstands vorliegt. Handelt der Obmann zwar im Rahmen der Statuten, aber ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstands, und hätten Ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken kommen müssen, bindet die Handlung den Verein nicht.

Sie dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Prokurist zu allen Geschäften ermächtigt ist, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt; ob das Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, spielt dafür keine Rolle. Den Schutz verlieren Sie grundsätzlich nur, wenn Sie mit dem Prokuristen arglistig zum Nachteil des Firmeninhabers zusammengewirkt haben. Dasselbe gilt, wenn der Missbrauch jemand anderen schädigt, auf dessen Interessen der Vertretene erkennbar Bedacht nehmen wollte.

Nur wenn es Ihnen einen klaren, überwiegenden Vorteil gebracht hat, und im Zweifel zählt dabei Ihr eigener Standpunkt. Selbst wenn dieser sachlich nicht einleuchtet, dürfen Ihnen keine Vorteile aufgedrängt werden, die Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfinden, etwa eine Behandlung in einer Privatklinik. Der Nutzen muss bei vernünftiger Beurteilung Ihrem erkennbaren Willen und Ihren Interessen entsprechen.

Nein, nicht ohne Weiteres. Sie müssen die Kosten nur ersetzen, wenn die Handlung Ihnen einen klaren und überwiegenden Vorteil gebracht hat; dabei wird ein strenger Maßstab angelegt. Geht es um Ihr Vermögen, müssen Sie dadurch tatsächlich bereichert sein.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH kann nach außen nicht beschränkt werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Vertragspartner von internen Beschränkungen weiß. Die Gesellschaft kann sich darauf nur berufen, wenn der Dritte mit dem Geschäftsführer arglistig zu ihrem Nachteil zusammengewirkt hat. Dann steht dem Erfüllungsanspruch des Dritten der Einwand der Arglist entgegen.

Bei einer Schädigung, die gegen die guten Sitten verstößt, genügt es, dass der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst war. Es ist also nicht nötig, dass der Schädiger den Schaden geradezu angestrebt hat; es reicht, dass er ihn in Kauf genommen hat.

Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Nein. Was Sie nicht selbst behauptet haben, kann weder eine Zeugenaussage noch Ihre eigene Aussage ersetzen; auch ein Beweisantrag oder ein Gutachten reicht dafür nicht. Behauptungen, die Sie erst in der Berufung aufstellen, muss das Gericht nicht behandeln.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Grundsätzlich nein. An Ihre Sorgfalt dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie dürfen davon ausgehen, dass jemand mit Vertretungsmacht das Vertrauen der Gesellschaft genießt und in ihrem Interesse handeln will. Eine Pflicht zur Prüfung oder Nachfrage trifft Sie nur dann, wenn besondere Umstände den Verdacht eines bewussten Missbrauchs nahelegen.

Schließt ein Gesellschafter absichtlich ein Geschäft, das der Gesellschaft schadet und dem anderen offenbar unbillige Vorteile verschafft, missbraucht er seine Vertretungsmacht. Der andere kann sich dann nicht auf diese Vertretungsmacht berufen, wenn er bewusst zum Nachteil der Gesellschaft mitgewirkt hat, den Missbrauch kannte oder wenn dieser für jeden Einsichtigen offensichtlich war.

Das Verbot, Einlagen an Gesellschafter zurückzuzahlen, richtet sich an die Gesellschaft und ihre Gesellschafter, nicht an außenstehende Dritte. Die Gesellschaft kann das Geld vom Gesellschafter zurückverlangen. Ein Dritter muss nur zurückzahlen, wenn er bewusst zusammengewirkt hat oder grob fahrlässig war.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Wird ein Vertrag rückabgewickelt, geschieht das Zug um Zug: Jede Seite gibt zurück, was sie erhalten hat. Zieht die eine Seite die Gegenleistung nicht von selbst ab, darf die andere ihre Leistung so lange verweigern, als ihr selbst ein Rückforderungsanspruch zusteht.

Nein. Wer auf einer Leistung besteht, obwohl er das Erhaltene sogleich wieder zurückgeben müsste, handelt schikanös. Ein solches Begehren ist rechtsmissbräuchlich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1016 ABGB § 1017 ABGB § 1037 ABGB § 1040 ABGB § 1052 ABGB § 1295 ABGB § 1431 ABGB § 1432 ABGB § 863 ABGB § 879 UGB § 126 UGB § 151

Entscheidungstext

165 Absätze, 66.623 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

6Ob35/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Galffy & Vecsey Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. X***** GmbH, *****, 2. lic.iur. A*****, 3. Dr. B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Marie-Agnes Arlt, Rechtsanwältin in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien C***** GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 138.089,12 EUR sA, über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2018, GZ 1 R 23/18m-60, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Dezember 2017, GZ 19 Cg 37/16m-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.941,75 EUR (darin 469,69 EUR deutsche USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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