Muss ich zahlen, wenn jemand ungefragt etwas für mich erledigt?
günstig für Geschäftsherr betrifft Geschäftsherr, Geschäftsführer, Konsument, Patient, Nachbar
Nur wenn es Ihnen einen klaren, überwiegenden Vorteil gebracht hat, und im Zweifel zählt dabei Ihr eigener Standpunkt. Selbst wenn dieser sachlich nicht einleuchtet, dürfen Ihnen keine Vorteile aufgedrängt werden, die Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfinden, etwa eine Behandlung in einer Privatklinik. Der Nutzen muss bei vernünftiger Beurteilung Ihrem erkennbaren Willen und Ihren Interessen entsprechen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. Selbst wenn nun dieser Standpunkt nach objektiven Gesichtspunkten uneinsichtig wäre, dürfen dem Geschäftsherrn nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet (hier: Schulschikurs - Behandlung in einer Privatklinik).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist stets auch die (mutmaßliche) Absicht des Geschäftsherrn zu beachten.OGH 6 Ob 35/19v, 25.04.2019
- Die Bereicherung muss bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und seinen Interessen entsprechen.OGH 2 Ob 175/18a, 28.03.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019862 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 35/19v, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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