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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 205/22y

Worum es ging: Was kann ich tun, wenn jemand meine Persönlichkeitsrechte verletzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können verlangen, dass die Verletzung unterlassen wird, und bei bereits erfolgten Eingriffen auch deren Beseitigung. Daneben kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. In dringenden Fällen lässt sich der Anspruch mit einer einstweiligen Verfügung sichern.

Ja. Ihre persönlichen Rechte wirken gegenüber jedermann, daher können Sie sich auch gegen Eingriffe fremder Personen wehren. Droht eine Verletzung, können Sie Unterlassung verlangen, ohne dass jemandem ein Verschulden nachgewiesen werden muss; ist schon etwas geschehen, können Sie auch die Beseitigung fordern. Nicht jedes Verhalten, das diese Rechte gefährdet, ist aber rechtswidrig.

Wer eine fremde Sache benutzt, muss ein Entgelt zahlen, das dem daraus gezogenen Nutzen entspricht. Entscheidend ist in erster Linie nicht Ihr Nachteil, sondern der Nutzen des Benützers. Vor allem zählt, welche Ausgaben er sich durch die Nutzung erspart hat.

Ein angemessenes Entgelt wie im Urheberrecht steht Ihnen für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht zu. Wird aber Ihr geldwerter Bekanntheitsgrad ausgenützt, können Sie Ersatz nach den Regeln über die Verwendung fremder Sachen verlangen. Bei einer bloßen Verletzung des Bildnisschutzes ohne Ausnützung der Bekanntheit besteht dieser Anspruch nicht. Äußerungen und Handlungen von Politikern im politischen Diskurs sind keine solchen Persönlichkeitsmerkmale.

Ersatz für die Verwendung kann nicht nur der Eigentümer im engen Sinn verlangen, sondern jeder, dem ein Vermögenswert rechtlich zugeordnet ist. Das gilt auch für bloße Forderungen gegen bestimmte Personen. Es genügt, dass die Rechtsordnung Ihre Vermögensposition in diese Richtung schützt.

Ihr Anspruch richtet sich nicht nach den urheberrechtlichen Entgeltregeln, sondern setzt voraus, dass die Ausnützung Ihres Bekanntheitsgrades dem Verwender einen Nutzen gebracht hat. Dieser Nutzen kann auch darin liegen, dass er sich Auslagen erspart hat. Bei einer bloßen Verletzung des Bildnisschutzes ohne solchen Nutzen steht dieser Anspruch nicht zu.

Nein. Gibt das Gericht Ihrem Hauptbegehren statt, muss es über das nur hilfsweise gestellte Begehren nicht mehr entscheiden; es wird auch nicht gesondert abgewiesen. Über ein Eventualbegehren wird erst entschieden, wenn zuvor das Hauptbegehren erledigt ist.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.

Ja. Wer in seinem Recht am eigenen Wort verletzt wurde, kann neben der Unterlassung auch die Löschung der rechtswidrig erlangten Aufnahme verlangen. Wendet der andere ein, er brauche sie als Beweismittel, werden die Interessen abgewogen; das allgemeine Interesse an einem besonders starken Beweismittel genügt dafür nicht. Er muss beweisen, dass er seinen Anspruch sonst nicht durchsetzen kann und dass seine Interessen schwerer wiegen als Ihre Privatsphäre.

Ja. Eine Rechnungslegung können Sie nur verlangen, soweit sich aus Ihrem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass Ihnen die zu beziffernde Zahlung dem Grunde nach zusteht. Für Ansprüche, die sich daraus nicht ableiten lassen, gibt es keine Rechnungslegung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 16 ABGB § 1039 ABGB § 1041 ABGB § 1503 ABGB § 20

Entscheidungstext

133 Absätze, 40.139 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Geschäftszahl

6Ob205/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J*, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R*, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe/Beseitigung und Auskunft/Rechnungslegung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2022, GZ 13 R 108/22f-61, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. März 2022, GZ 25 Cg 39/19t-53, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

II. Die Urteile der Vorinstanzen werden in folgendem Umfang aufgehoben:

1. im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Herausgabe,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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