Muss ich weiter Miete zahlen, wenn ich zu spät ausziehe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rückstellung der Wohnung nach Erlöschen des Fruchtgenussrechts.OGH 6 Ob 83/10i, 24.06.2010
- Ein "Benützungsentgelt" in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses.OGH 7 Ob 540/92, 23.04.1992
- Benützungsentgelt in Höhe des Bestandzinses; zur Begründung der Zahlungspflicht genügt objektiver Verzug des Bestandnehmers.OGH 7 Ob 648/84, 13.12.1984
- Hier: NutzungsentgeltOGH 7 Ob 535/82, 18.02.1982
- Ähnliches muss auch gelten, wenn ein Hauseigentümer nach dem Verkauf seines Hauses dieses nicht sofort räumt.OGH 6 Ob 657/81, 02.09.1981
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- Wenn der Bestandgeber einen den bisherigen Bestandzins übersteigenden Schadenersatz nicht geltend machte, genügt objektiver Verzug, sodass es nicht erforderlich ist, das Verschulden des Bestandnehmers an der Verzögerung der Räumung zu prüfen.OGH 4 Ob 584/78, 13.03.1979
- Und zwar unabhängig von der Frage ihres Verschuldens im Hinblick auf ein allfälliges Unterbestandverhältnis.OGH 3 Ob 171/73, 09.10.1973
- Auf die Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes ist es ohne Einfluss, ob der zur Räumung Verpflichtete, die ihm aufgetragene oder vereinbarte Räumungsfrist verschuldet oder unverschuldet nicht einhalten konnte. Es ist Pflicht des Bestandnehmers, auch für die Entfernung der Sachen des Unterbestandnehmers zu sorgen.OGH 7 Ob 83/71, 09.06.1971
- Der damit begründete Schadenersatzanspruch des Bestandgebers in der Höhe des bisherigen Zinses, dass ihm wegen des vertragswidrigen Zustandes des zurückgestellten Bestandobjektes eine neuerliche Vermietung noch nicht möglich war, hat zur Voraussetzung, dass es überhaupt einen Interessenten gab, der unter den Bedingungen des bisherigen Mietvertrages zu einem Abschluss bereit war, und dass es zu einem solchen nur wegen des vertragswidrigen Zustandes des Objektes nicht kam.OGH 6 Ob 314/69, 22.12.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019909 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 32.
- OGH 2 Ob 173/24s, 19.11.2024
- OGH 4 Ob 205/22h, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat der Vermieter den Vertrag wegen eines Mietzinsrückstands aufgehoben, wird diese Erklärung rückwirkend unwirksam, wenn Sie den Rückstand rechtzeitig zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie den Rückstand nicht grob verschuldet haben.
Ja, wenn Sie den Rückstand bezahlen, bevor Ihnen die Klage mit der Auflösungserklärung zugestellt wird; dann ist die Räumungsklage abzuweisen. Danach ist es zu spät - das Risiko tragen Sie. Eine Zahlung erst achtzehn oder zwanzig Tage nach der Zustellung galt nicht mehr als angemessen.