Wie fordere ich zurück, was ich irrtümlich geleistet habe?
betrifft Konsumenten, Unternehmer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Der allgemeine Anspruch wegen der Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen hat nur ergänzende Bedeutung. Beruht die Bereicherung auf einer Leistung, gelten die besonderen Regeln über die Rückforderung von Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Der § 1041 ABGB, der nur ergänzende Funktion hat, ist auch dann nicht anzuwenden, wenn eine Leistung zur Bereicherung geführt hat, weil dann die Bestimmungen über die Leistungskondiktionen nach der §§ 1431 ff ABGB als leges speciales eingreifen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der vom Vertragspartner zur Entgegennahme der Zahlung bevollmächtigte Dritte fungiert nur als Zahlstelle und nimmt den Betrag wirksam für den Vertragspartner in Empfang, bei dem auch die Bereicherung eintrat. Ist die Verfügungsmöglichkeit des Dritten zur widmungsgemäßen Verwendung zweckgebunden und erstreckt sie sich daher nur auf die Weiterleitung des für den Vertragspartner entgegen genommenen Geldbetrags, ist auch in der Erfüllungsphase kein dreipersonales Verhältnis entstanden.OGH 8 Ob 94/13a, 28.10.2013
- Im zweipersonalen Verhältnis schließt eine mögliche Leistungskondiktion einen Verwendungsanspruch aufgrund dessen Subsidiarität aus.OGH 8 Ob 94/13a, 28.10.2013
- Wegen der Grundlagenverwandtschaft zwischen Kondiktionen und Verwendungsklage ist eine scharfe Trennung weder stets möglich noch auch (insbesondere wegen der Gleichheit der Folgen) erforderlich.OGH 7 Ob 237/06p, 23.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019922 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 9 ObA 31/23h, 27.09.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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