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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 31/23h

Worum es ging: Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.

Der allgemeine Anspruch wegen der Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen hat nur ergänzende Bedeutung. Beruht die Bereicherung auf einer Leistung, gelten die besonderen Regeln über die Rückforderung von Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden.

Wer den Aufwand eines anderen trägt, kann dafür Ersatz verlangen. Diese Ansprüche greifen aber nur ergänzend. Gibt es für die Vermögensverschiebung schon einen Rechtsgrund, etwa einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Empfänger oder eine eigene Zahlungspflicht, kommen sie nicht zum Zug.

Einen Anspruch auf Ersatz für die Verwendung Ihrer Sache haben Sie nur, wenn weder eine Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein Vertrag besteht, der die Vermögensverschiebung rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Vertrag nicht mit dem Bereicherten, sondern mit einem Dritten besteht. Der Anspruch scheidet ebenso aus, wenn Sie sich auf ein vertragsähnliches Verhältnis stützen können.

Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.

Das Gericht darf die Höhe nur dann schätzen, wenn feststeht, dass Ihnen überhaupt eine Forderung zusteht. Ob es schätzen musste, kann vom Obersten Gerichtshof überprüft werden.

Steht fest, dass Ihnen ein Schaden zu ersetzen ist, räumt das Gesetz dem Gericht die Möglichkeit ein, den Betrag nach freier Überzeugung festzusetzen. Damit wird zugleich die allgemeine Regel eingeschränkt, dass Sie als Geschädigter Bestand und Höhe der Forderung beweisen müssen.

Ob das Gericht einen strittigen Betrag schätzen darf, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung hat die Frage nicht.

Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Eine Leistung des Arbeitgebers gilt nur dann nicht als Entgelt, wenn sie nicht die Arbeitskraft abgilt, sondern einen mit der Arbeit verbundenen finanziellen Aufwand abdeckt. Nur in diesem Fall handelt es sich um einen Aufwandersatz.

Setzt der Richter einen strittigen Betrag nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung fest, hat diese Schätzung grundsätzlich keine Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Sie taugt daher meist nicht als Grundlage für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Für Teilzeitbeschäftigte gelten dieselben Entgelt- und Arbeitsbedingungen wie für Vollzeitbeschäftigte. Auch betriebliche Zulagen stehen Ihnen zu, umgerechnet auf Ihre Arbeitszeit. Eine Schlechterstellung nur wegen der Teilzeit ist nicht erlaubt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1014 ABGB § 1041 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

43 Absätze, 15.914 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

9ObA31/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Reiff (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.) 5.000 EUR sA und 2.) Feststellung (Streitwert: 50.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 2.772,50 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2023, GZ 8 Ra 47/22y-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. Dezember 2021, GZ 13 Cga 47/21g-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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