Wann bekomme ich Geld zurück, das ich für andere zahlte?
günstig für Zahler betrifft Zahler, Angehörige, Unternehmer, Gemeinden
Ein Ersatzanspruch besteht, wenn ein anderer aus Ihrem Vermögen ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht. Der Vorteil kommt bei ihm nicht unmittelbar an, sondern dadurch, dass Sie an eine dritte Person geleistet und ihm damit eine Last abgenommen haben, die er nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Voraussetzung einer Klage nach § 1042 ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht.OGH 4 Ob 119/15a, 27.01.2016
- Dass der Aufwand der Verkürzten nicht unmittelbar auf einer freiwilligen Leistung derselben beruht, steht einem Anspruch nach § 1042 ABGB nicht entgegen.OGH 2 Ob 157/10t, 05.05.2011
- Auch wenn an die Stelle der freiwilligen Zahlung ein (passives) prozessuales Verhalten des Verkürzten trat, das letztlich zur zwangsweisen (teilweisen) Eintreibung der Forderung des Dritten geführt hat, besteht ein Rückersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB des Verkürzten gegenüber dem Bereicherten, der durch die Exekutionsführung in das Vermögen des Verkürzten von (einem Teil) seiner Schuld befreit wurde.OGH 4 Ob 518/96, 26.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 2 Ob 26/26a, 28.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 65/24h, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 103/23t, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 126/22w, 16.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 162/19p, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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