Muss ich zahlen, wenn ich etwas Fremdes ohne Recht nutze?
günstig für Eigentümer betrifft Eigentümer, Benützer, Mieter, Vermieter
Wer eine fremde Sache benützt, ohne dass ihm ein Recht dazu zusteht, muss dafür ein Entgelt leisten. Nutzen Sie also etwas, das Ihnen nicht gehört und wozu Sie keine Berechtigung haben, schulden Sie dem Berechtigten dafür Geld.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund benützt, hat dafür Entgelt zu leisten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB des Eigentümers eines Bestandobjekts gegen den titellosen Benützer.OGH 2 Ob 248/08x, 25.06.2009
- Auch der nach § 372 ABGB besser Berechtigte gilt als „Eigentümer" im Sinn des § 1041 ABGB, dem grundsätzlich für die rechtsgrundlose Verwendung seiner Sache zum Nutzen eines anderen ein Wertersatz gebührt.OGH 1 Ob 82/05y, 31.01.2006
- Die Verwendungsklage steht daher im mehrpersonalen Verhältnis - wie hier - jedenfalls dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest vertragsähnlichem Verhältnis zwischen dem Verkürzten (Verwendungskläger) und dem Mittelsmann findet.OGH 6 Ob 2/99h, 15.07.1999
- Worunter auch Urheberrechte und Arbeitsleistungen verstanden werden können.OGH 4 Ob 2385/96f, 14.01.1997
- Bei rückwirkender Beseitigung eines Benützungstitels gebührt aber demjenigen, dessen Sache benützt worden ist, ein angemessenes Benützungsentgelt.OGH 7 Ob 574/81, 11.06.1981
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- Der Nutzen kann auch in der Ersparung von Auslagen liegen.OGH 7 Ob 580/77, 02.06.1977
- Mit Kontravotum hinsichtlich der Grundlagen der Benützungsentgeltermittlung.OGH 1 Ob 215/70, 24.09.1970
- Dasselbe gilt bei nachträglichem Wegfall des Rechtsgrundes.OGH 6 Ob 199/60, 22.06.1960
- MöbelOGH 6 Ob 367/59, 09.12.1959
- Benutzung einer Kuranstalt für Elektrotherapie und Hydrotherapie.OGH 7 Ob 26/56, 11.04.1956
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019930 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 41.
- OGH 10 Ob 20/25a, 03.06.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 8 Ob 118/24x, 05.12.2024, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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