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Muss jemand zahlen, der meine Sache über das Erlaubte hinaus nutzt?

günstig für Eigentümer betrifft Eigentümer, Vermieter, Mieter, Unternehmer
Ja. Wer eine fremde Sache über das hinaus benützt, was ihm vertraglich erlaubt war, muss dafür den Wert ersetzen. Voraussetzung ist aber, dass er tatsächlich ein Gut verwendet hat, das ausschließlich Ihnen zugewiesen ist; eine bloße Vertragsverletzung genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 18.07.2017 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Der Verwendungsanspruch besteht auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden, weil auch Forderungsrechte (hier: auf Unterlassung) eine Zuweisung des Rechtsgutes bewirken. Hier: (Bis bald im Wienerwald).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Entgelt für die Verwendung fremder Sachen
Vertragsrecht · Entgelt für Nutzung fremder Sachen
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Vertragsrecht · Nachrang des Verwendungsanspruchs
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