Muss jemand zahlen, der meine Sache über das Erlaubte hinaus nutzt?
günstig für Eigentümer betrifft Eigentümer, Vermieter, Mieter, Unternehmer
Ja. Wer eine fremde Sache über das hinaus benützt, was ihm vertraglich erlaubt war, muss dafür den Wert ersetzen. Voraussetzung ist aber, dass er tatsächlich ein Gut verwendet hat, das ausschließlich Ihnen zugewiesen ist; eine bloße Vertragsverletzung genügt dafür nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 18.07.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Der Verwendungsanspruch besteht auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden, weil auch Forderungsrechte (hier: auf Unterlassung) eine Zuweisung des Rechtsgutes bewirken. Hier: (Bis bald im Wienerwald).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Räumung.OGH 10 Ob 15/17d, 18.07.2017
- Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet.OGH 6 Ob 138/14h, 17.09.2014
- Ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung.OGH 6 Ob 138/14h, 17.09.2014
- Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut.OGH 6 Ob 138/14h, 17.09.2014
- Hier: Anspruch des Garantieauftraggebers gegen die Bank auf gesetzliche Zinsen bei unberechtigter Auszahlung einer Bankgarantie.OGH 4 Ob 149/06z, 21.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 10 Ob 15/17d, 18.07.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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