Wonach richtet sich das Entgelt für die Nutzung fremder Sachen?
günstig für Eigentümer betrifft Eigentümer, Nutzer ohne Vertrag, Mieter, Vermieter
Wer eine fremde Sache benutzt, muss ein Entgelt zahlen, das dem daraus gezogenen Nutzen entspricht. Entscheidend ist in erster Linie nicht Ihr Nachteil, sondern der Nutzen des Benützers. Vor allem zählt, welche Ausgaben er sich durch die Nutzung erspart hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Der Benützer hat gemäß § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten, wobei es in erster Linie nicht etwa auf die Nachteile des Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Benützers, insbesondere auf die von ihm durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen ankommt (so auch schon RZ 1971,194).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Risikoprämie nach (Spät-)Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG.OGH 7 Ob 117/20m, 16.09.2020
- Das Begehren auf angemessenes Benützungsentgelt bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung ist grundsätzlich als Gegenforderung geltend zu machen. Zieht es der Kläger aber schon von sich aus vom geltend gemachten Zahlungsanspruch ab, so rechnet er mit einem Teil seiner Kapitalforderung gegen eine (von ihm erwartete und akzeptierte) Gegenforderung des Beklagten auf.OGH 4 Ob 70/18z, 19.04.2018
- Hier: Fruchtgenuss.OGH 1 Ob 191/10k, 23.11.2010
- Hier: Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB des Eigentümers eines Bestandobjekts gegen den titellosen Benützer.OGH 2 Ob 248/08x, 25.06.2009
- Hier hat der Kläger dadurch, dass er noch einzelne Gegenstände in der Wohnung beließ, weder die Verwertungsmöglichkeit durch die beklagte Partei beschränkt, noch sich einen über die Ersparung mit einer anderweitigen Einlagerung verbundener Aufwendungen hinausgehenden Vermögensvorteil verschafft.OGH 1 Ob 39/03x, 28.02.2003
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Es kommt dabei nicht auf die Nachteile des Eigentümers an.OGH 1 Ob 39/03x, 28.02.2003
- Bei bloßem Gebrauch einer fremden Sache ist der dem Verwender entstandene Nutzen regelmäßig mit jenem Betrag zu bemessen, den er sich durch diese Verwendung erspart hat, sodass der Eigentümer in einem solchen Fall die Zahlung eines entsprechenden Benützungsentgelts verlangen kann.OGH 9 ObA 43/01s, 11.07.2001
- Der Verwendungsschuldner muss selbst bei Unredlichkeit nicht alle Vorteile herausgeben, die er ohne die Verwendung nicht erzielt hätte.OGH 3 Ob 54/98g, 25.08.1999
- Bild eines Fußballers zu Werbezwecken.OGH 4 Ob 406/81, 16.02.1982
- Bei rückwirkender Beseitigung eines Benützungstitels gebührt aber demjenigen, dessen Sache benützt worden ist, ein angemessenes Benützungsentgelt.OGH 7 Ob 574/81, 11.06.1981
- Immaterieller Schaden hat unberücksichtigt zu bleiben.OGH 3 Ob 226/74, 29.04.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019850 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 45.
- OGH 9 Ob 53/25x, 18.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 76/25g, 03.07.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 10 Ob 20/25a, 03.06.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 9 ObA 30/25i, 27.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 118/24x, 05.12.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 2 Ob 173/24s, 19.11.2024
- OGH 6 Ob 179/24b, 06.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 96/24i, 30.08.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 34/24t, 27.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 41/23m, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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