Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 20/25a
Worum es ging: Muss ich zahlen, wenn ich die fremde Sache gutgläubig weiterverkauft habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Sache gutgläubig besitzt und sie verkauft, bevor ihm die Klage zugestellt wird, muss deren Wert nicht ersetzen. Möglich bleibt nur die Forderung nach dem, was er dadurch tatsächlich erlangt hat.
Wer eine fremde Sache benutzt, muss ein Entgelt zahlen, das dem daraus gezogenen Nutzen entspricht. Entscheidend ist in erster Linie nicht Ihr Nachteil, sondern der Nutzen des Benützers. Vor allem zählt, welche Ausgaben er sich durch die Nutzung erspart hat.
Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil nutzt und sich dabei nicht auf eine Leistung des Berechtigten stützen kann, muss den Vorteil herausgeben. Sache ist dabei weit zu verstehen. Erfasst sind auch geistige Güter, die dem Berechtigten kraft eines Ausschließungsrechts wirtschaftlich zustehen.
Wer eine fremde Sache benützt, ohne dass ihm ein Recht dazu zusteht, muss dafür ein Entgelt leisten. Nutzen Sie also etwas, das Ihnen nicht gehört und wozu Sie keine Berechtigung haben, schulden Sie dem Berechtigten dafür Geld.
Als Verwendung gilt jede Nutzung, die dem widerspricht, wem ein Recht eigentlich zugewiesen ist. Dazu zählt auch, wenn jemand fremde Forderungen einzieht, obwohl er gar nicht der Gläubiger ist.
Ersatz für die Verwendung kann nicht nur der Eigentümer im engen Sinn verlangen, sondern jeder, dem ein Vermögenswert rechtlich zugeordnet ist. Das gilt auch für bloße Forderungen gegen bestimmte Personen. Es genügt, dass die Rechtsordnung Ihre Vermögensposition in diese Richtung schützt.
Ein Anspruch auf Ersatz für die Verwendung Ihrer Sache steht Ihnen nicht zu, wenn zwischen den Beteiligten ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht. Ihre Ansprüche richten sich dann nach diesem Verhältnis.
Ein Vorteil liegt nicht nur dann vor, wenn jemand etwas dazubekommt. Auch die Ersparnis von Ausgaben zählt als Nutzen.
Ein Nutzen liegt vor, wenn sich die Verhältnisse bei dem anderen bei vernünftiger Beurteilung verbessert haben. Es kommt also nicht auf sein eigenes Empfinden an, sondern auf eine sachliche Betrachtung.
Wenn Sie Geld oder eine Leistung zurückverlangen, weil sich der andere ungerechtfertigt bereichert hat, müssen Sie alle Voraussetzungen dafür beweisen.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Wird von jemandem, der nicht geschäftsfähig war, aus einem ungültigen Geschäft etwas zurückgefordert, muss der Fordernde beweisen, dass der andere überhaupt etwas erlangt hat. Der Empfänger muss dagegen selbst beweisen, dass der Vorteil weggefallen ist, weil er das Erhaltene nicht mehr hat oder es ihm nicht zugute gekommen ist.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Wer ohne Berechtigung Ihre Sache verwendet, muss Ihnen nur dann etwas herausgeben, wenn er daraus tatsächlich Vorteile gezogen hat. War die Verwendung auch bei objektiver Betrachtung kein Nutzen, steht Ihnen nichts zu. Ob die Verwendung redlich oder unredlich war, ändert daran nichts.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Güssing, 10.11.2024, 3 C 169/24y-16
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 08.01.2025, 13 R 247/24g-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1041 ABGB § 1424 ABGB § 405 ZPO § 50 ZPO § 502
Entscheidungstext
37 Absätze, 7.664 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Geschäftszahl
10Ob20/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. F*, vertreten durch Mag. Georg Royer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Manfred Klepeisz, Rechtsanwalt in Güssing, wegen 10.335 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2025, GZ 13 R 247/24g-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Güssing vom 10. November 2024, GZ 3 C 169/24y-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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