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Ist ein Kauf gültig, wenn der Preis noch nicht feststeht?

betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsumenten
Ja, sofern sich Ware und Preis nach objektiven Maßstäben bestimmen lassen. Das ist etwa der Fall, wenn der Markt- oder Börsepreis, der Ladenpreis oder der orts- und geschäftsübliche Preis gelten soll oder die Festsetzung dem billigen Ermessen eines Dritten überlassen wird. Bei Grundstücken ist eine solche Bestimmbarkeit in der Regel nicht gegeben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (29 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1959)

Beim Kaufvertrag genügt die objektive Bestimmbarkeit von Ware und Preis.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019952 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 29.

Im Gesetz

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