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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1054

Erfordernisse des Kaufvertrages. § 1054. Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen seyn müsse, und welche Sachen gekauft und verkauft werden dürfen, dieses wird nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muß im barem Gelde bestehen, und darf weder unbestimmt, noch gesetzwidrig seyn.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für einen Kaufvertrag genügt grundsätzlich die Einigung über Preis und Kaufgegenstand. Offene Nebenpunkte schaden nicht, sie werden aus dem Willen der Beteiligten oder aus dem Gesetz ergänzt. Haben Sie sich aber ausdrücklich vorbehalten, auch darüber noch eine Vereinbarung zu treffen, kommt der Vertrag erst mit dieser Einigung zustande.

Ob eine Vereinbarung bereits vollständig ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Wurde über einen Punkt verhandelt und darüber keine Einigung erzielt, ist der Kaufvertrag nicht geschlossen, auch wenn Sie sich über die Sache und den Preis längst einig sind.

Ja, sofern sich Ware und Preis nach objektiven Maßstäben bestimmen lassen. Das ist etwa der Fall, wenn der Markt- oder Börsepreis, der Ladenpreis oder der orts- und geschäftsübliche Preis gelten soll oder die Festsetzung dem billigen Ermessen eines Dritten überlassen wird. Bei Grundstücken ist eine solche Bestimmbarkeit in der Regel nicht gegeben.

Darf eine Vertragsseite den Preis festsetzen, bindet diese Festsetzung grundsätzlich beide Seiten. Etwas anderes gilt nur, wenn dabei die im Vertrag selbst gezogenen Grenzen überschritten werden oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.

Nein. Der vereinbarte Kaufpreis umfasst im Zweifel bereits die Umsatzsteuer. Dass der Verkäufer einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausweisen darf, hat nur steuerliche Gründe und ändert nichts daran, was Sie zivilrechtlich schulden. Einen zusätzlichen Betrag können Sie deshalb nicht fordern.

Der Preis, den ein Unternehmer für seine Leistung verlangt, ist grundsätzlich der Bruttopreis und enthält die Umsatzsteuer bereits. Etwas anderes gilt nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn sich in der Branche ein abweichender Handelsbrauch entwickelt hat.

Wurde im Kaufvertrag nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Mehrwertsteuer zum Kaufpreis hinzukommt, müssen Sie sie nicht zusätzlich zahlen. Anderes gilt nur, wenn sich in der jeweiligen Branche ein abweichender Handelsbrauch entwickelt hat.

Das Gesetz spricht davon, dass ein Dritter den Preis bestimmen kann. Zulässig ist es aber auch, dass ein Vertragspartner selbst den Preis festsetzt. Deshalb ist ebenso die Vereinbarung gültig, dass ein Vertragspartner jenen Dritten benennt, der den Preis bestimmt.

Ja, wenn sich der Preis später eindeutig errechnen lässt. Wird etwa vereinbart, dass sich der Preis nach den Selbstkosten des Verkäufers richtet, wie den Baukosten eines Hauses mit Eigentumswohnungen, ist er ausreichend bestimmbar.

Ja. Es genügt die Einigung über einen nach Lage und Ausmaß bestimmten Grundstücksteil, auch wenn dessen genaue Form erst später durch eine Vermessung festgestellt wird. Fehlt aber ein Teilungsplan, muss die vereinbarte Fläche in der Natur genau beschrieben sein; ein Hinweis auf die nordsüdliche Seite des Grundstücks reicht dafür nicht.

Ja. Verkaufen mehrere Miteigentümer ihre Anteile an denselben Käufer, muss der Vertrag erkennen lassen, welcher Preis auf welchen Anteil entfällt. Fehlt das, sieht das Grundbuchsgericht keinen gültigen Rechtsgrund und trägt das Eigentum nicht ein. Sind auf beiden Seiten nur je eine Person beteiligt, genügt ein Gesamtpreis.

Nein. Verkauft eine einzige Person zwei Liegenschaftsanteile an eine einzige Person um einen Pauschalpreis, muss dieser Preis nicht auf die Anteile aufgeteilt werden. Die Eintragung im Grundbuch scheitert daran nicht.

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