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Ist der Kauf gültig, wenn das Grundstück erst vermessen wird?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Grundeigentümer, Nachbarn
Ja. Es genügt die Einigung über einen nach Lage und Ausmaß bestimmten Grundstücksteil, auch wenn dessen genaue Form erst später durch eine Vermessung festgestellt wird. Fehlt aber ein Teilungsplan, muss die vereinbarte Fläche in der Natur genau beschrieben sein; ein Hinweis auf die nordsüdliche Seite des Grundstücks reicht dafür nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 20.02.2019 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). Nach der jüngeren Rechtsprechung, an der der OGH festhält, genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (NZ 1968,92, 5 Ob 146/64, zuletzt 6 Ob 274/72 - früher gegenteilig SZ 27/300).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020143 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Eigentum erst mit Eintragung im Grundbuch

Nein. Solange Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft. Sein Recht ist durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwar beschränkt, er gilt aber weiterhin als Eigentümer, auch wenn Ihnen die Liegenschaft bereits übergeben wurde.

günstig für Verkäufer Wirkung der Vormerkung im Grundbuch

Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.

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