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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2019 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 163/18h

Worum es ging: Kann ich etwas fordern, das andere für mich vereinbart haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben zwei Personen vereinbart, dass jemand Drittes eine Leistung bekommt, kommt es darauf an, wem die Leistung hauptsächlich nützen soll. Nützt sie vor allem der dritten Person, darf diese die Leistung im Zweifel selbst fordern. Hat einer der Vertragspartner ein eigenes Interesse daran, ist das nicht der Fall.

Haben Sie sich mit der anderen Seite mündlich über die Sache und den Preis geeinigt und nur die schriftliche Ausfertigung auf später verschoben, so liegt bereits ein fertiger Kaufvertrag vor. Es handelt sich dann nicht bloß um die Zusage, später einen Vertrag zu schließen.

Auch beim Kauf einer Liegenschaft ist der Vertrag für beide Seiten voll verbindlich, sobald Sie sich über den Kaufgegenstand und den Preis geeinigt haben, notfalls auch nur mündlich. Dass noch nicht geregelt ist, wer die Nebenkosten wie Vertragserrichtung, Eintragung oder Steuer trägt, ändert daran nichts.

Ja, sofern sich Ware und Preis nach objektiven Maßstäben bestimmen lassen. Das ist etwa der Fall, wenn der Markt- oder Börsepreis, der Ladenpreis oder der orts- und geschäftsübliche Preis gelten soll oder die Festsetzung dem billigen Ermessen eines Dritten überlassen wird. Bei Grundstücken ist eine solche Bestimmbarkeit in der Regel nicht gegeben.

Ja. Es genügt die Einigung über einen nach Lage und Ausmaß bestimmten Grundstücksteil, auch wenn dessen genaue Form erst später durch eine Vermessung festgestellt wird. Fehlt aber ein Teilungsplan, muss die vereinbarte Fläche in der Natur genau beschrieben sein; ein Hinweis auf die nordsüdliche Seite des Grundstücks reicht dafür nicht.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind und den Willen zum Abschluss erklärt haben. Solange noch Fragen offen sind, besteht kein Vertrag. Beim Preis genügt es aber, dass er bestimmbar ist, etwa als angemessener Preis oder als der gesetzlich zulässige Mietzins.

Nein. Hat die Urkunde einen Mangel, der schon der Eintragung entgegensteht, etwa fehlende Angaben zu den beteiligten Personen, dann ist auch die schwächere Vormerkung nicht möglich. Der Mangel muss zuerst behoben werden.

Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Ja. Verkaufen mehrere Miteigentümer ihre Anteile an denselben Käufer, muss der Vertrag erkennen lassen, welcher Preis auf welchen Anteil entfällt. Fehlt das, sieht das Grundbuchsgericht keinen gültigen Rechtsgrund und trägt das Eigentum nicht ein. Sind auf beiden Seiten nur je eine Person beteiligt, genügt ein Gesamtpreis.

Nein. Verkauft eine einzige Person zwei Liegenschaftsanteile an eine einzige Person um einen Pauschalpreis, muss dieser Preis nicht auf die Anteile aufgeteilt werden. Die Eintragung im Grundbuch scheitert daran nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 433 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 8 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

33 Absätze, 12.289 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Geschäftszahl

5Ob163/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin E* GmbH (FN *), *, vertreten durch Mag. Christian Puck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vormerkung des Eigentums ob der EZ * KG *, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Juni 2018, AZ 2 R 107/18i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 2. Mai 2018, TZ 3212/18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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