Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 94/25x
Worum es ging: Ist der Kauf schon fix, obwohl noch nichts unterschrieben ist?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie sich mit der anderen Seite mündlich über die Sache und den Preis geeinigt und nur die schriftliche Ausfertigung auf später verschoben, so liegt bereits ein fertiger Kaufvertrag vor. Es handelt sich dann nicht bloß um die Zusage, später einen Vertrag zu schließen.
Auch beim Kauf einer Liegenschaft ist der Vertrag für beide Seiten voll verbindlich, sobald Sie sich über den Kaufgegenstand und den Preis geeinigt haben, notfalls auch nur mündlich. Dass noch nicht geregelt ist, wer die Nebenkosten wie Vertragserrichtung, Eintragung oder Steuer trägt, ändert daran nichts.
Ja, sofern sich Ware und Preis nach objektiven Maßstäben bestimmen lassen. Das ist etwa der Fall, wenn der Markt- oder Börsepreis, der Ladenpreis oder der orts- und geschäftsübliche Preis gelten soll oder die Festsetzung dem billigen Ermessen eines Dritten überlassen wird. Bei Grundstücken ist eine solche Bestimmbarkeit in der Regel nicht gegeben.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Ja. Verkaufen mehrere Miteigentümer ihre Anteile an denselben Käufer, muss der Vertrag erkennen lassen, welcher Preis auf welchen Anteil entfällt. Fehlt das, sieht das Grundbuchsgericht keinen gültigen Rechtsgrund und trägt das Eigentum nicht ein. Sind auf beiden Seiten nur je eine Person beteiligt, genügt ein Gesamtpreis.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 21.08.2024
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 87 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.677 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Geschäftszahl
5Ob94/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin W* GmbH, FN *, vertreten durch Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 9. Dezember 2024, AZ 17 R 163/24b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 21. August 2024, TZ 3681/2024, über den Rekurs des Dr. Christof Stapf, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter über das Vermögen der W* Bauträger GmbH, FN * (4 S 128/24m Handelsgericht Wien), vertreten durch die Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).