OGH 10 Ob 15/17d
Worum es ging: Muss jemand zahlen, der meine Sache über das Erlaubte hinaus nutzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wer eine fremde Sache über das hinaus benützt, was ihm vertraglich erlaubt war, muss dafür den Wert ersetzen. Voraussetzung ist aber, dass er tatsächlich ein Gut verwendet hat, das ausschließlich Ihnen zugewiesen ist; eine bloße Vertragsverletzung genügt dafür nicht.
Wollen Sie eine Leistung zurückfordern, müssen Sie diese bewusst und zu einem bestimmten Zweck erbracht haben. Zurückfordern können Sie von jener Person, an die Sie die Leistung erbringen wollten. Wer das ist, richtet sich danach, wie die Gegenseite Ihre Absicht verstehen musste.
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Ja. Wer die Liegenschaft gekauft hat und bereits den Besitz übernommen hat, hat ein Interesse an den Mietzinsforderungen und darf auch wegen Zahlungsverzugs kündigen oder auf Räumung klagen. Der Verkäufer, der mit der Verwaltung nichts mehr zu tun haben will, würde diese Rechte üblicherweise nicht wahrnehmen. Sie als Mieter können Ihre Ansprüche aus dem Vertrag auch gegen diesen neuen Erwerber richten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kitzbühel, 19.07.2016, 2 C 826/15y-14
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 29.10.2016, 2 R 232/16f-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1404 ABGB § 1435 EO § 55a ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
53 Absätze, 16.357 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2017
Geschäftszahl
10Ob15/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Robert Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. G***** und 2. E*****, beide vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Katharina Moritz, Dr. Alfred Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wegen Räumung und Übergabe (Streitwert: 1.500 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2016, GZ 2 R 232/16f-18, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 19. Juli 2016, GZ 2 C 826/15y-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).