Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 118/23y
Worum es ging: Läuft die Gewährleistungsfrist weiter, wenn Mängelbehebung zugesagt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Sagt der Unternehmer nach der Ablieferung zu, die festgestellten Mängel zu beheben, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Vollendung der Verbesserung zu laufen. Dasselbe gilt bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch; danach stehen Ihnen die Behelfe wegen des Mangels wieder zur Wahl.
Beides steckt darin. Welche Regeln überwiegen, hängt von der konkreten Ausgestaltung Ihres Vertrags ab. Beim Operating-Leasing überwiegen meist die Merkmale der Miete, beim Finanzierungsleasing jene des Kaufs und der Finanzierung.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.03.2023, 4 R 102/19b-48
Zitierte Paragrafen
ABGB § 933 ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
42 Absätze, 16.134 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.11.2023
Geschäftszahl
5Ob118/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, 2. V* AG, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 17.698,12 EUR sA, über die Revisionen der klagenden und der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse jeweils 15.698,12 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2023, GZ 4 R 102/19b-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Jänner 2019, GZ 4 Cg 105/17t-42, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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