Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 109/23x
Worum es ging: Hafte ich, wenn ich eine behördliche Vorschrift nicht kannte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Jeder ist verpflichtet, sich über die Vorschriften zu informieren, die den eigenen Lebensbereich betreffen. Ein Vorwurf trifft Sie aber nur, wenn zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegt, also wenn Sie sich die Kenntnis mit der Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen in zumutbarer Weise hätten verschaffen können.
Beim mittelbaren Finanzierungsleasing kauft die Leasingfirma den von Ihnen ausgesuchten Gegenstand bei einem bestimmten Händler und überlässt ihn Ihnen. Darüber hinaus übernimmt sie nur die Finanzierung. Sie trägt das Risiko Ihrer Zahlungsfähigkeit und ist durch ihr Eigentum an der Sache gesichert.
Beides steckt darin. Welche Regeln überwiegen, hängt von der konkreten Ausgestaltung Ihres Vertrags ab. Beim Operating-Leasing überwiegen meist die Merkmale der Miete, beim Finanzierungsleasing jene des Kaufs und der Finanzierung.
Um zu beurteilen, ob ein Schaden entstanden ist, vergleicht man zwei Lagen: Ihre tatsächliche Lage nach dem Ereignis und jene Lage, die ohne das Ereignis bestünde. Stehen Sie tatsächlich schlechter da, liegt ein Schaden vor.
Ja. Der Schaden entsteht schon dann, wenn eine Verbindlichkeit hinzukommt, und nicht erst, wenn sie fällig wird oder Sie zahlen. Das gilt auch, wenn Sie selbst vermögenslos oder überschuldet sind, und ebenso bei einer noch nicht rechtskräftigen Abgabenschuld oder einer bestrittenen Forderung. Steht dagegen fest, dass die Forderung verjährt ist und nicht mehr gezahlt wird, liegt keine Vermögensminderung mehr vor.
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Besteht zwischen Ihnen weder ein Vertrag noch eine Vertragsanbahnung, ist die bloß fahrlässige Zufügung eines reinen Vermögensschadens nicht rechtswidrig. Ersatz können Sie dafür grundsätzlich nicht verlangen.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 21.04.2023, 36 Cg 91/22t-21
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 13.07.2023, 1 R 99/23v-26.1
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 10 § 2 ABGB § 1299 ZPO § 273 ZPO § 502
Entscheidungstext
79 Absätze, 36.509 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2023
Geschäftszahl
8Ob109/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* S*, und 2. J* S*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei F* S.p.A, *, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 31.431 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Juli 2023, GZ 1 R 99/23v-26.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 21. April 2023, GZ 36 Cg 91/22t-21, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).