Hindert mich ein Vorkaufsrecht daran, meine Sache zu verkaufen?
günstig für Eigentümer betrifft Eigentümer, Vorkaufsberechtigte, Käufer, Mieter
Nein. Sie dürfen weiterhin verkaufen; das Vorkaufsrecht schränkt Ihre Freiheit dazu nicht ein. Vorgegeben ist zunächst nur die Person des Käufers, nämlich der Vorkaufsberechtigte. Ein solches Recht kann auch im Rahmen eines Bestandvertrags vereinbart und durch Eintragung ins Grundbuch verstärkt werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Das Vorkaufsrecht beschränkt den Verpflichteten nicht in seiner Freiheit, überhaupt zu verkaufen. Lediglich der Käufer ist durch die Person des Vorkaufsberechtigten zunächst vorgegeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein solches Vorkaufsrecht kann nicht nur als "Nebenvertrag" (§ 1067 ABGB) zu einem Kaufvertrag, sondern auch etwa im Rahmen eines Bestandvertrages rechtswirksam vereinbart werden. Durch Eintragung in das Grundbuch kann es gemäß § 1073 ABGB verdinglicht werden und verstärkt damit das Recht des Berechtigten gegenüber Dritten, an welche die Sache gelangt ist.OGH 2 Ob 201/99v, 02.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020222 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 223/19h, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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