OGH 5 Ob 199/20f
Worum es ging: Was gilt, wenn ich jemandem meine Sache zum Verkauf übergebe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt Ihrer Vereinbarung ein Merkmal des echten Verkaufsauftrags, gilt der Übernehmer im Zweifel als Ihr Vertreter. Das ist aber nur eine Auslegungsregel und greift nicht, wenn die Beteiligten etwas anderes wollten. Soll der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln, liegt ein eigener, dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag vor.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten wenigstens eine lose gemeinsame Organisation besteht. Außerdem muss jeder Partner ein Recht haben, auf die gemeinsamen Angelegenheiten einzuwirken.
Ein gemeinsames Interesse am Erfolg oder eine einfache Rechtsgemeinschaft macht noch keine Gesellschaft. Die Beteiligten müssen eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden, die jedem gewisse Mitwirkungs- oder Einwirkungsrechte gibt. Genau daran unterscheidet sich die Gesellschaft von einer bloßen Gewinnbeteiligung.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Sie ausdrücklich oder stillschweigend gründen. Schriftform ist nicht nötig, mündlich genügt. Voraussetzung ist aber, dass die Beteiligten einen solchen Vertrag auch tatsächlich schließen wollten.
Ob durch das Zusammenwirken mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft entstanden ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. An den gemeinsam verfolgten Zweck sind dabei keine allzu strengen Maßstäbe zu legen.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 03.04.2020, 3 Cg 43/19b-14
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 20.07.2020, 2 R 85/20p-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1175 ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 9.647 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Geschäftszahl
5Ob199/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei S* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wegen 29.515 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Juli 2020, GZ 2 R 85/20p-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 3. April 2020, GZ 3 Cg 43/19b-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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