Was gilt bei einer Schenkung als tatsächliche Übergabe?
betrifft Geschenkgeber, Beschenkte, Erben
Die Übergabe muss nach außen deutlich erkennbar sein. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Schenkende die Sache sofort aus seiner Verfügung in den Besitz des Beschenkten geben will.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 31.03.2022 (63 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Die "wirkliche Übergabe" (§§ 943 ABGB, 1 NZwG) muss sinnfällig nach außen bemerkbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schenkung einer Wohnung durch Schlüsselübergabe mit den Worten: „Ich schenke Ihnen meine Wohnung, geben Sie diesen Schlüssel nicht mehr her und passen Sie auf meine Wohnung auf.“OGH 2 Ob 2/25w, 25.03.2025
- Die Beurteilung, ob nach den Tatsachenfeststellungen eine wirkliche Übergabe erfolgt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und bildet damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 2 Ob 229/23z, 20.02.2024
- Hier: Übergabe der zuvor geräumten Wohnung samt Schlüssel (an Fruchtgenussberechtigten als Besitzmittler) und Verständigung der Hausverwaltung von der Übertragung.OGH 2 Ob 229/23z, 20.02.2024
- Hier: Übergabe des Mietvertrags und der Schlüssel, verbunden mit dem Auftrag, sich als neue Eigentümerin um die Wohnungssanierung und Heizungsreparatur zu kümmern.OGH 8 Ob 129/22m, 21.11.2022
- Heilung des Formmangels der Schenkung durch Bekräftigung des Eigentums der Stiftung an der Liegenschaft durch deren – Jahre nach dem Schenkungsvertrag erfolgten – Aufnahme in der Stiftungszusatzurkunde in Notariatsaktsform sowie Verzicht auf das Fruchtgenussrecht.OGH 2 Ob 59/22y, 27.06.2022
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- Hier: Übergabe einer Liegenschaft.OGH 6 Ob 133/21h, 15.11.2021
- Hier: Überweisung auf ein Bankkonto der Beschenkten.OGH 2 Ob 110/18t, 25.09.2018
- verstS – hier: Einräumung einer Mitinhaberschaft an einem Wertpapierdepot.OGH 2 Ob 122/17f, 03.05.2018
- Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht.OGH 1 Ob 229/16g, 20.12.2016
- Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Geschenkgeber einen Notar mit der Errichtung des Schenkungsvertrags beauftragte und diesem einen Liegenschaftsschlüssel übergab, den er an die Geschenknehmerin samt Vertragsentwurf weiterleitete.OGH 4 Ob 189/12s, 28.11.2012
- Ob ein Dritter die Schenkung erkannt hat, ist nicht wesentlich, denn das Gesetz verlangt lediglich einem zum Schenkungsversprechen hinzutretenden sinnfälligen, nach außen hin erkennbaren Akt, aus dem der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, den Gegenstand der Schenkung aus seiner Gewahrsame sogleich in die des Beschenkten zu übertragen.OGH 1 Ob 115/02x, 11.06.2002
- Welche Zeichen zu einer wirklichen Übergabe von Forderungen ausreichen, ist nach den Umständen des einzelnen Falls und dem Zweck, den Zuwender vor übereilten Entschließungen zu schützen, zu beurteilen.OGH 1 Ob 147/00z, 28.11.2000
- Aus der Übergabe mittels Zeichen muss der Übergang der Forderung in das Vermögen und in die Verfügungsgewalt des Zuwendungsempfängers unzweifelhaft und nach außen erkennbar zu entnehmen sein.OGH 1 Ob 147/00z, 28.11.2000
- "Wirkliche Übergabe" liegt vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen.OGH 1 Ob 147/00z, 28.11.2000
- Es bedarf nicht der Anführung konkreter Übergabsakte.OGH 5 Ob 1022/96, 13.03.1996
- Auch: die Übergabe eines schenkungshalber ausgestellten Wechsels oder Schecks an den Beschenkten.OGH 4 Ob 516/95, 28.03.1995
- Hier: Blinder Erblasser wurde vom Bankbeamten befragt, ob er die Sparbücher auch wirklich schenken hatte wollen.OGH 8 Ob 626/93, 28.04.1994
- Im Grundbuchsverfahren genügt in der Vertragsurkunde ein Hinweis darauf, dass die wirkliche Übergabe (hier: ideeller Liegenschaftsanteile) bereits erfolgt ist; ein Notariatsakt ist dann entbehrlich.OGH 5 Ob 21/94, 01.02.1994
- Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nicht anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens.OGH 4 Ob 560/89, 10.10.1989
- Hier: BesitzanweisungOGH 1 Ob 567/81, 08.04.1981
- Hier: Außerbücherliche Übergabe einer Liegenschaft.OGH 3 Ob 558/78, 23.05.1978
- Wirkliche Übergang durch Übergabe einer urkundlichen Anweisung zur Verfügung über den Inhalt eines Schrankfaches.OGH 6 Ob 553/77, 26.05.1977
- Dass der Geschenkgeber die geschenkte Sache geradezu von Hand zu Hand übergibt, ist nicht erforderlich. (Übergabe von Kleidungsstücken und Schmuckstücken, Aufforderung Bankguthaben abzuheben).OGH 7 Ob 668/76, 07.10.1976
- Hier Pfandrechtsbegründung.OGH 1 Ob 105/75, 25.06.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011383 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 63.
- OGH 5 Ob 156/21h, 31.03.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 78/20m, 23.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 136/18p, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 155/16d, 29.09.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 76/16m, 18.05.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 8/16m, 25.01.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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