Zum Inhalt springen

Was gilt bei einer Schenkung als tatsächliche Übergabe?

betrifft Geschenkgeber, Beschenkte, Erben
Die Übergabe muss nach außen deutlich erkennbar sein. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Schenkende die Sache sofort aus seiner Verfügung in den Besitz des Beschenkten geben will.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 31.03.2022 (63 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Die "wirkliche Übergabe" (§§ 943 ABGB, 1 NZwG) muss sinnfällig nach außen bemerkbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 24 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011383 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 63.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Wirkliche Übergabe bei Schenkung
Vertragsrecht · Wirkliche Übergabe bei der Schenkung
Vertragsrecht · Wirkliche Übergabe bei Grundstücksschenkung
Vertragsrecht · Übergabeklausel im Schenkungsvertrag
Vertragsrecht · Wirkliche Übergabe bei Schenkungen