Wann löst eine Übertragung mein Vorkaufsrecht nicht aus?
günstig für Eigentümer betrifft Vorkaufsberechtigte, Eigentümer, Käufer
Andere Übertragungsarten als der Kauf sind solche, bei denen typischerweise persönliche Beweggründe im Vordergrund stehen oder eine nicht ersetzbare Gegenleistung vereinbart ist. Dazu zählt auch die Einbringung als Sacheinlage. In diesen Fällen erhält der Verpflichtete nicht das, was er sich vom Geschäft erwartet hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
"Andere Veräußerungsarten" sind solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind. Der Verpflichtete erhält in den Vorkaufsfällen des § 1078 - zu denen auch die Sacheinlage zählt - nicht das, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden.OGH 5 Ob 168/16s, 01.03.2017
- Hier: Ausgedingsähnliche Leistungen in einem Übergabsvertrag.OGH 1 Ob 81/11k, 28.04.2011
- Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB.OGH 2 Ob 132/06k, 21.12.2006
- Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 1072 ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln.OGH 1 Ob 66/01i, 30.03.2001
- Die Einbringung einer Sache in eine Gesellschaft ist regelmäßig zu stark auf das vielschichtige Verhältnis zwischen dem Einbringenden und der Gesellschaft bezogen, als dass sie als Vorkaufsfall betrachtet werden könnte.OGH 1 Ob 66/01i, 30.03.2001
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- Darunter fällt auch die Einbringung eines belasteten Gegenstands als Sacheinlage in eine Gesellschaft gegen Gesellschaftsbeteiligung.OGH 1 Ob 66/01i, 30.03.2001
- "Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB sind alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist.OGH 1 Ob 66/01i, 30.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107638 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 5 Ob 129/23s, 12.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 168/16s, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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