Kann ich mein Mietrecht weitergeben, ohne den Vermieter zu fragen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Erklärungssitte, wonach man bei dem Wort „Weitergaberecht“ generell an die Übertragung der Mietrechte an außenstehende Dritte und nicht an die eigenen Kinder denkt, besteht nicht.OGH 7 Ob 146/17x, 08.11.2017
- Hier: Weitergabe durch Legat.OGH 3 Ob 247/15t, 20.01.2016
- Bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts tritt der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann ein, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietvertrags bekannt gegeben wird. Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach § 12 Abs 1 MRG oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach § 12a Abs 1 MRG.OGH 5 Ob 250/09i, 15.12.2009
- In den Fällen des § 12a Abs 3 MRG kommt eine solche Erklärung aber nicht in Betracht, weil überhaupt kein Vertragspartnerwechsel auf Mieterseite erfolgt, der einer Kenntnis und Zustimmung des Vermieters bedürfte.OGH 5 Ob 93/09a, 09.06.2009
- Für den Fall, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer das Recht eingeräumt hat, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer (weiteren) Erklärung des Bestandnehmers bedarf, liegt ein als Fall der Vertragsübernahme zu beurteilendes Weitergaberecht vor, bei dem der Nachmieter in den Bestandvertrag eintritt, sobald er dem Bestandgeber bekanntgeworden ist, ohne dass es des Abschlusses eines neuen Mietvertrages bedurfte.OGH 6 Ob 258/99f, 28.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032747 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 20.
- OGH 5 Ob 68/25y, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 141/25y, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 196/19p, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 146/18h, 28.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ihre Rechte aus einem Miet- oder Pachtvertrag können Sie nicht einfach an eine andere Person übertragen; dazu braucht es die Einwilligung des Vermieters oder Verpächters. Das gilt auch dann, wenn Sie die Rechte in einem Testament weitergeben wollen.
Nein. Ein Mietvertrag bringt Ihnen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten; beide bilden ein einheitliches Ganzes, von dem sich die Rechte nicht abtrennen lassen. Eine Vereinbarung mit einem Dritten über die Abtretung der Mietrechte wirkt gegenüber dem Vermieter nur, wenn dieser zustimmt und der Dritte auch in die Pflichten eintritt. Das gilt auch für eine Übertragung im Scheidungsvergleich.